Abmahnung Rechtsanwalt Yussof Sarwari im Auftrag der VPS Film-Entertainment GmbH

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Die VPS Film-Entertainment GmbH mahnt im Auftrag der Kanzlei Sarwari Urheberrechtsverstöße im Internet ab. Regelmäßig verteidigen wir, wie auch aktuell zahlreiche von den Abmahnungen betroffene Mandanten.

Die Firma VPS Film-EntertainmentGmbH mahnt fast ausschließlich wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter pornografischer Werke in Internettauschbörsen ab. Hintergrund ist die Behauptung, es wäre in einem Bit-Torrent oder Peer-to-Peer-Netzwerk ein urheberrechtlich geschütztes Werk heruntergeladen bzw. zum Upload angeboten worden. Dieser urheberrechtliche Verstoß soll durch eine Antipiracy-Firma beweissicher dokumentiert worden sein. Dies stelle einen Verstoß gegen §§ 16, 19a UrhG. Der Universum Film GmbH stünden infolgedessen Unterlassungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche zu. Die Betroffenen seien zum Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Es wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von insgesamt 851,78 € aufgefordert.

Da sich der unterbreitete Vergleichsvorschlag lediglich auf die konkrete Rechtsverletzung bezieht, kann bei weiteren Urheberrechtsverletzungen, die durch eine abgegebene Unterlassungserklärung nicht erfasst werden, eine weitere Abmahnung erfolgen. Mit Unterzeichnung der vorgelegten Unterlassungserklärung und Zahlung der Vergleichssumme ist nur die (eine) Angelegenheit erledigt. Insbesondere werden dadurch keine anderen zurückliegenden Urheberrechtsverletzungen, die dem Abmahnenden bis dahin nicht bekannt waren abgegolten. Wegen dieser können weitere Abmahnungen ausgesprochen werden.

Hafte ich automatisch als Anschlussinhaber?

Der BGH hat in den letzten Jahren mehrmals zur Haftung von Internetanschlussinhabern bei Filesharingverstößen entschieden.

Der Anschlussinhaber haftet z. B. nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.

Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus).

Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärkt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.

Der BGH hat mit dem Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einer Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch, dass er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.

Der BGH hat aktuell mit dem Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Derartige Nachforschungspflichten sind nicht zumutbar. Das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben durch Art. 7 der EU-Grundrechtecharte und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes werden vor derartigen Beeinträchtigungen geschützt. AG Charlottenburg, Urteil vom 14.11.2017(Az. 203 C 255/17).

Wer seinen Gästen oder Mitbewohnern Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, muss diese nicht vorsichtshalber belehren. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung hält der BGH eine solche Belehrung für volljährige Nutzer für „nicht zumutbar”. Im dem Fall hatte eine Frau aus Hamburg ihrer Nichte und deren Freund Zugang zum PC erlaubt. Die beiden hatten vom Internetanschluss der Tante einen Film öffentlich zugänglich gemacht (AZ: I ZR 86/15).

Wie sollte ich bei Erhalt einer reagieren?

Grundsätzlich gilt, dass Sie zunächst Ruhe bewahren und nichts bezahlen und auch nichts unterschreiben sollten. Weiterhin sollten Sie selber keinen Kontakt zur Kanzlei Sawari aufnehmen. Eine einmal unbedarfte getätigte Äußerung wird unter Umständen vermerkt und kann später nur schwer korrigiert werden. Beauftragen Sie uns daher mit Ihrer Verteidigung. Rufen Sie uns hierzu an. Wir geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Fall und klären Sie über die Kosten unserer Beauftragung auf.

Die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg steht Ihnen dazu bundesweit zur Verfügung und ist Ihr zuverlässiger und kompetenter Partner ei allen Fragen zum Urheberrecht und insbesondere im Bereich des Filesharing. Rufen Sie uns ganz einfach an oder senden Sie uns eine Nachricht per E-Mail.


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