Abmahnung rKa Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte i.A.d. Topware Entertainment GmbH: Two Worlds II

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Die Firma TopWare Entertainment GmbH geht aktuell mit Hilfe der rka Reichelt Klute Assmann Rechtsanwälte gegen Anschlussinhaber wegen Filesharing des aktuellen Computerspiels Two Worlds II vor.

In den Abmahnschreiben heißt es, dass das Computerspiel Two Worlds II seit November 2010 im Handel sei. Die Firma TopWare Entertainment GmbH habe die exklusiven Vertriebs- und Verbreitungsrechte an diesem Computerspiel.

Es sei festgestellt worden, dass über die zum Tatzeitpunkt dem Anschlussinhaber zugeordnete IP-Adresse ein Peer-to-Peer-Netzwerk genutzt und das urheberrechtlich geschützte Werk heruntergeladen und zum Download für Dritte bereit gehalten worden sei.

Das Landgericht Köln habe im Wege eines von Techland eingeleiteten Auskunftsverfahrens gem. § 101 Abs. 9 UrhG zugleich die Rechteinhaberschaft der Firma Techland festgestellt und die Ordnungsgemäßheit der Datenermittlung nachvollzogen. Dem Provider sei dann aufgegeben worden, die Daten zu sichern und die Identität der Nutzer der fraglichen IP-Adressen zum Tatzeitpunkt zu benennen. Hierbei sei der Anschlussinhaber zum Tatzeitpunkt als Inhaber der dynamischen IP-Adresse und zivilrechtlich Haftender festgestellt und identifiziert worden.

Folgende Daten seien hierbei beweissicher dokumentiert worden:

Datei: Two Worlds II

Hashwert:

P2P Client: z.B. TitTornado 0.3.24

IP-Adresse

Tatzeit

Gestattungsverfahren: z.B. LG Köln oder LG München

Nicht genannt wird aber der Zeitraum, über den ein upload ermöglich worden sein soll sowie der Umfang des uploads. Ferner fehlen Angaben zum GUID.

Dem Internetanschlussinhaber wird vorgeworfen, dass er „massiv" geschützte Rechtspositionen der Firma Topware Entertainment GmbH verletzt habe, indem er im Internet als Nutzer eines sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerkes das genannte Computerspiel anderen Nutzern durch zum Download für Dritte bereitgehalten habe. Der Betroffene wird aufgefordert , die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unter Einhaltung der gesetzten Frist abzugeben und einen Schadensersatz, der Anwalts- und Ermittlungskosten beinhalte, in Höhe von 750,00 EUR innerhalb einer regelmäßig sehr kurzen Frist zu erstatten.

Hierbei wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer streitigen Auseinandersetzung ausgehend von einem Streitwert von 30.000,- € die in I. Instanz anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten auf über 5.500,00 EUR belaufen würden, die vom Anschlussinhaber zu tragen seien. Hinzu käme noch ein etwaiger Schadensersatz. Das Angebot stelle daher ein fairer Vorschlag dar.

Rechtlich sollte folgendes beachtet werden:

Entgegen der Darstellung der rKa Reichelt Klute Assmann Rechtsanwälte hat das LG Köln im Auskunftsverfahren keineswegs den Anschlussinhaber als „zivilrechtlich Haftender" festgestellt. Denn Fragen der Täterhaftung oder Störerhaftung spielen beim Auskunftsverfahren keine Rolle. Es handelt sich um ein summarisches Verfahren, in dem festgestellt werden soll, ob der Provider die Bestandsdaten zur jeweiligen dynamischen IP-Adresse dem Rechteinhaber mitteilen muss, ohne Prüfung der Haftung des Anschlussinhabers im Einzelfall.

Der Betroffene soll ferner den unzutreffenden Eindruck gewinnen, dass er bei Nichtzahlung der geforderten 750,00 EUR mit einer Summe von 5.500,00 EUR zu rechnen habe. Derartigen Kosten können, wenn überhaupt, nur entstehen, wenn ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird, in dem es neben der Unterlassung auch um die Kostenerstattung geht.

Generell empfiehlt es sich, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die aber wegen der 30-jährigen Laufzeit einer sorgfältigen Formulierung bedarf. Wichtig ist, dass ggf. Folgeabmahnungen rechtlich verhindert werden sollten. Diese können durch eine entsprechende Gestaltung der Unterlassungserklärung unterbunden werden.

Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Bei der Störerhaftung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Zu beachten ist hierbei, dass die Störerhaftung keine reine Gefährdungshaftung beinhaltet, sondern die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richten. Grundsätzlich geht es hierbei um die Frage, ob aufgrund von nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägungen dem als Störer in Anspruch genommenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich des unmittelbar rechtswidrig handelnden Täters zuzumuten sind. Diese Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab, weswegen sich hier eine schematische Lösung verbietet.

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*

Rechtsanwalt

*Master of Laws für Medienrecht

www.ra-weiner.de


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