Abmahnung Schmidt Spiele GmbH wegen Markenrecht durch Rechtsanwälte Fortmann Tegethoff

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Wie in der Vergangenheit bereits häufig berichtet, liegt uns erneut eine aktuelle Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH vom 23.02.2022 vor. Die Schmidt Spiele GmbH ist Inhaberin zahlreicher bekannter Marken. Hierzu zählt neben der hier streitgegenständlichen deutschen Marke „Mensch ärgere Dich nicht“ auch beispielsweise die eingetragene Marke „Kniffel“.

Die Schmidt Spiele GmbH ist hierbei als Anbieterin einer großen Anzahl von Spielen in Deutschland bekannt und rügt in der uns vorliegenden Abmahnung die Verwendung des Kennzeichens „Mensch ärgere Dich nicht“ an einem von unserer Partei angebotenen Gesellschaftsspiel. Unsere Mandantschaft hatte ein dem bekannten Schmidt Spiele GmbH Spiel „Mensch ärgere Dich nicht“ ähnliches Spiel auf Amazon angeboten und hierbei diese Bezeichnung verwendet.

Die Schmidt Spiele GmbH sieht hierdurch ihre Markenrechte verletzt und verlangt von unserer Partei umfangreiche Unterlassung, Kosten der Rechtsverfolgung sowie Schadenersatz.

Daneben macht die Rechteinhaberin umfangreiche Ansprüche auf Auskunft geltend, wonach unter anderem der mit den Spielen erwirtschaftete Umsatz und Gewinn durch die Gegenseite angefragt wird.

Wie ist mit der Abmahnung umzugehen?

Zunächst ist festzustellen, dass naturgemäß zu überprüfen ist, ob der vorliegende Verstoß vorliegt. Hierbei sind stets zahlreiche Prüfungsansatzpunkte zu berücksichtigen. Einerseits spielt es naturgemäß stets eine Rolle, ob die abgemahnte Person auch tatsächlich, wie das Markenrecht es vorsieht, im geschäftlichen Verkehr handelt. Auch muss neben den reinen Buchstaben des Gesetzes auch eine sogenannte „markenmäßige Verwendung“ vorliegen, was stets bedeutet, ob durch die Verwendung des konkreten Kennzeichens eine sogenannte Herkunftstäuschung hervorgerufen wird. Diese Frage ist häufig Ausgangspunkt für markenrechtliche Verteidigungen. Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es stets eines spezialisierten Fachwissens und einer umfangreichen Kenntnis der markenrechtlichen Kasuistik.

Von unserer Partei werden auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 150.000,00 € Anwaltskosten in Höhe von 3.020,34 € gefordert. Hinzu kommt der noch nicht näher bezifferte Schadenersatz.

Wie soll mit dieser Abmahnung umgegangen werden?

Wir raten stets zunächst in der Sache die Ruhe zu bewahren. Notieren Sie sich aufmerksam die Fristen und sehen Sie von eigenen Kontaktaufnahmen mit der Gegenseite ab. In der Vergangenheit konnten wir grundsätzlich sehr gute Verhandlungsergebnisse auch insbesondere im Falle von berechtigten Abmahnungen erreichen. Die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nach unserem Dafürhalten so nicht abgegeben werden. Hier bietet sich auf jeden Fall die Abgabe einer modifizierten, d. h. letztendlich etwas entschärften, Unterlassungserklärung an.

Wir sind als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz auf das Markenrecht spezialisiert. Herr Rechtsanwalt Heidicker verfügt über eine überdurchschnittlich hohe Erfahrung im Bereich des Markenrechtes und wird Ihnen in dieser Angelegenheit rechtssicher weiterhelfen können.

Wenn Sie eine solche Abmahnung oder auch eine andere markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, bieten wir Ihnen an, dass Sie uns diese vorab zur unverbindlichen Sichtung zusenden. Sie erhalten sodann von uns eine kostenlose Ersteinschätzung. Sie senden uns die Abmahnung vorab per E-Mail zu oder rufen uns unmittelbar an.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


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