Abmahnung und Kündigung – geht beides gleichzeitig?

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Claudia F. schreibt Folgendes: „Ich habe am 10.04. eine Abmahnung erhalten, weil ich angeblich zu spät gekommen bin. Heute (13.04.) habe ich eine Kündigung bekommen, weil ich am 03.04. angeblich auch zu spät gekommen wäre. Geht das überhaupt?“

Wir unterstellen einmal, dass es bis zum 03.04. keine weiteren Abmahnungen gab. Bei der Sachlage ergibt sich Folgendes: Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt im Regelfall voraus, dass der Arbeitnehmer vorab wegen eines „gleichgelagerten“ Falles vergeblich abgemahnt wurde. Dies verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Je nach Art und Schwere kann hiervon abgewichen werden. Das verspätete Erscheinen des Arbeitnehmers auf Arbeit ist eine typische Pflichtverletzung. Diese ist zwar nicht schön, weil der Arbeitnehmer seinerseits auch eine pünktliche Gehaltszahlung erwartet, im Regelfall wirkt sich aber ein verspätetes Erscheinen nur geringfügig aus. Eine Kündigung wegen verspäteten Erscheinens setzt also eine vorherige Abmahnung voraus. In Ihrem Fall wurden Sie zwar vor Ausspruch der Kündigung abgemahnt, diese Abmahnung ist aber witzlos. Der Jurist sagt in einem solchen Fall, die Abmahnung geht ins Leere. Denn eine Abmahnung soll den Arbeitnehmer wieder auf den rechten Weg holen. Dieses Ziel kann mit einer Abmahnung nicht erreicht werden, wenn der Vorwurf, der zur Abmahnung führt, zeitlich nach dem Kündigungssachverhalt liegt. Der Arbeitnehmer muss demnach eine echte Chance haben, sein vertragswidriges Verhalten künftig zu unterlassen. Im Ergebnis kann sich Ihr Arbeitgeber somit nicht darauf berufen, er hätte Sie vor Ausspruch der Kündigung zunächst abgemahnt. Wenn Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen wollen, bedenken Sie bitte die Klagefrist. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht erhoben werden. Sie brauchen Hilfe?


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