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Abmahnung Urheberrecht: Sportfotograf Martin Ewert durch Ronneburger Zumpf

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Uns liegen zwei aktuelle Abmahnungen des Herrn Martin Ewert durch die Kanzlei Ronneburger Zumpf vor. Herr Martin Ewert sei Sportfotograf, der Abgemahnte habe jeweils das Urheberrecht verletzt, so Rechtsanwalt Ronneburger. Gestützt werden die Abmahnungen jeweils konkret auf angeblich unlizenzierte Vervielfältigung und unlizenzierte öffentliche Zugänglichmachung. Durch Ronneburger Zumpf wird für Martin Ewert deshalb jeweils Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz in Form von Rechtsanwaltskosten gefordert.

Sachverhalt

Auf den abgemahnten Fotos sind jeweils Fußballspieler des Bundesliga-Vereins Werder Bremen abgebildet. Der ersten Abmahnung liegt eine Fotografie zugrunde, die der Abgemahnte satirisch bearbeitet und dann in einem Social Media Portal gepostet haben soll. In der weiteren Abmahnung wird die Social Media-Nutzung einer Fotografie abgemahnt, die vorher von einer Zeitung verwendet worden war, die der Abgemahnte als Quelle angegeben hatte.

Strafanzeige!

Gegenstand der ersten Abmahnung war, wie bereit soben ausgeführt, eine Fotografie, die der Abgemahnte satirisch bearbeitet und so auf seinem privaten Twitter-Account gepostet hatte. Gleichwohl meinte Herr Martin Ewert, wegen dieser Handlungen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu haben. In dieser Abmahnung lässt die Kanzlei Ronneburger Zumpf auch verlauten, dass für diese Angelegenheit bereits 2018 eine Strafanzeige durch Herrn Martin Ewert gestellt worden sei.  Weiter werden von Rechtsanwalt Ronneburger Abgabe einer Unterlassungserklärung, Auskunft über die Dauer der Verwendung und Schadensersatz gefordert.

Merkwürdiges Timing

Merkwürdig: Erst zwei Jahre nach dem Social Media-Posting (2018) und der Strafanzeige (2018) erfolgte die Abmahnung. Die behauptete Verletzung der Rechte des Urhebers, obwohl längst bekannt, so lange andauern zu lassen, lässt aufhorchen. Ein langes Andauern der behaupteten Rechtsverletzung lässt einen etwaigen Schadensersatzanspruch deutlich ansteigen.

Unwirksam!

Jedenfalls die uns vorliegenden Abmahnungen der Kanzlei Ronneburg Zumpf für Herrn Martin Ewert sind unseres Erachtens nach gem. § 97 a Abs. 2 UrhG unwirksam. Die enthaltene Unterlassungserklärung ist zu weitgehend gefasst. Dies führt gem. § 97a Abs. 4 UrhG meist dazu, dass der Abmahner dem Abgemahnten die Anwaltskosten für die Abwehr der Abmahnung zahlen muss. Solche Ansprüche haben wir für andere Abgemahnte schon häufiger gegen Abmahner erfolgreich gerichtlich durchgesetzt.

Fazit & Empfehlung

Unsere obigen Ausführungen bedeuten nicht, dass jede Abmahnung des Herrn Martin Ewert durch die Kanzlei Ronneburger Zumpf unwirksam ist. Dies bedarf einer individuellen Überprüfung. Sollten auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, dürfte sich eine rechtliche Überprüfung lohnen.

Better call Fachanwalt!

Sollten Sie eine Abmahnung des Herrn Martin Ewert durch die Kanzlei Ronneburger Zumpf erhalten haben, lassen Sie sich dadurch nicht unter Druck setzen! Wenn wir für Sie eine solche oder ähnliche Abmahnung prüfen sollen: Rufen Sie uns an oder übersenden Sie uns gerne Ihre Abmahnung vorab zur Prüfung per E-Mail oder Fax mit Ihren Kontaktdaten. Wir melden uns dann baldmöglichst bei Ihnen, geben Ihnen eine erste Einschätzung und teilen mit, was unser Tätigwerden voraussichtlich kosten wird.

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Foto(s): Lars Rieck

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