Abmahnung v. Christian Kaiser durch Kanzlei Nesselhauf

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Uns liegt eine weitere Abmahnung der Kanzlei Nesselhauf für Herrn Christian Kaiser vor. Wir haben über solche Schreiben bereits berichtet, vgl.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-kanzlei-nesselhauf-fuer-herrn-christian-kaiser-199071.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/abmahnung-von-dem-autoren-christian-kaiser-und-rechtsanwaltskanzlei-nesselhauf-rechtsanwaelte/


Vorab: Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne für ein kostenloses Rechtsgespräch und Ersteinschätzung unter der Rufnummer 0251 / 208680-30, via eMail an info@wd-recht.de oder über unser Direktformular gerne zur Verfügung. 


Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, der Abgemahnte habe mit dem Einstellen eines Auszugs aus einer Biografie aus seinem Onlineauftritt eine urheberrechtlich geschützte Textstelle bzw. ein Sprachwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG öffentlich zugänglich gemacht (eine Verwertung gem. 19a UrhG).

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft über die vorgeworfene Nutzung, ein Anerkenntnis dem Grunde nach hinsichtlich einer Schadenersatzpflicht, die Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren iHv. 973,66 EUR.

Mit Blick auf die Schadenersatzforderung wird angegeben, Herr Kaiser erhalte für Texte, wie dem streitgegenständlichen, üblicherweise Lizenzgebühren in Höhe von 100,00 EUR im Monat.

Vergleichsweise wird zur Erledigung der Angelegenheit neben der Abgabe eines ausreichenden Unterlassungsversprechens eine pauschale Zahlung iHv. 1.200,00 EUR angeboten.


Reaktion auf eine solche urheberrechtliche Abmahnung 

Selbstverständlich sollten Sie die Fristen ernst nehmen und einhalten. Die Abmahnung soll dem Abgemahnten die Möglichkeit geben, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, das nach fruchtlosem Fristablauf droht.

Schon die Frage, ob der Text oder die Textstelle ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt, ist zu prüfen. Teilweise werden sehr kurze Passagen abgemahnt, deren Inhalt zudem durch den Lebenslauf des Besprochenen vorgegeben ist. Es kann fraglich sein, ob ein „Werk“ iSd. § 2 UrhG vorliegt.

Keinesfalls sollten Sie voreilig ein strafbewehrtes Unterlassungsversprechen abgeben oder Auskunft erteilen. Solche Handlungen sind kaum oder gar nicht mehr rückgängig zu machen. Zudem kann es bei einer falsch vorbereiteten- und/oder nicht  modifizierten Unterlassungserklärung zu Vertragsstrafeansprüchen kommen. Die Problematik erschließt sich dem Laien bereits nicht, die Unterlassungserklärung reicht ggf. inhaltlich weiter, als der Text es vermuten lässt.

Die Zahlungsforderungen bzw. der pauschale Vergleichsbetrag sind ggf. Gegenstand von Vergleichsverhandlungen


Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch Rechtsanwälte | Fachanwälte

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen.

Gerne können Sie mich anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können mir vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung/einstweilige Verfügung/Klage oder Fragestellung via E-Mail oder Telefax zusenden; sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werde ich mich gerne bei Ihnen zurückmelden. Weitere Informationen können Sie auch auf unserer Homepage finden: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/

Ich freue mich, Sie bundesweit zu beraten und zu vertreten.

Timm Drouven

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Fachanwalt für IT-Recht

Tel: 0251 / 208680-30

eMail: info@wd-recht.de


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