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Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb e.V. wegen irreführender Werbung für Tierfuttermittel mit Heilversprechen

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Uns liegt erneut eine aktuelle Abmahnung des Verbandes Sozialer Wettbewerb e.V. gegen einen Tierfutterhändler vor. Die Abmahnung datiert vom 24.03.2023.


Gegenstand des Abmahnschreibens ist die gerügte konkrete Bewerbung unserer Mandantschaft hinsichtlich der von ihr auf dem Markt bereit gehaltener Tierfutterergänzungspräparate. Es handelt sich bei den Auslobungen um solche, bei denen der Verband davon ausgeht, dass durch die konkrete Bewerbung die Irreführungsverbote gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG in Verbindung mit Erwägungsgrund Ziffer 17 in Verbindung mit Artikel 11 Abs 1b) VO (EG) Nr. 767/2009 verletzt sind.


Nach Ansicht des Verbandes wird mit der konkreten Bewerbung, und zwar unter anderem durch die Bezeichnung „Wurmkur“, „Wurmmittel“ und ähnlichen Auslobungen eine Irreführung der Verbraucher hervorgehoben. Insoweit sei nach Auffassung des Verbandes nicht erwiesen, dass die von unserer Mandantschaft angebotenen Produkte tatsächlich die in der Werbung versprochenen Wirkungen entfalte.


Wie ist mit einer solchen Abmahnung umzugehen?


Zunächst ist zu überprüfen und nach Rücksprache mit der jeweiligen Mandantschaft zu klären, inwieweit ihr entsprechende Belege darüber vorliegen, dass die mit der Werbung suggerierten Wirkungsweisen auch tatsächlich zutreffen. Insofern ist der Wirksamkeitsnachweis des Werbenden grundsätzlich immer erst dann zu führen, wenn derjenige, der den Werbenden auf Unterlassung in Anspruch nimmt, seinerzeit die vom Werbenden unter Bezugnahme auf mögliche fachwissenschaftliche Publikation nachvollziehbar dargelegten Wirkungsweise substantiiert in Abrede stellen. Dies führt dazu, dass nach der Rechtsprechung im Falle der Vorlage von belastbaren fachwissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweisen ein einfaches Bestreiten für den Anspruchsteller nicht mehr genügt. In diesem Fall wäre es so, dass sodann die Gegenseite substantiiert die entsprechenden Wirkungsweisen zu bestreiten hat.


Die Beurteilung solcher Abmahnungen unterliegt jedoch stets der Frage des Einzelfalles. Kommt man hier beispielsweise zu dem Ergebnis, dass die Abmahnung berechtigt ist, muss an dieser Stelle mit dem Mandanten genau geklärt werden, ob dieser dazu bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben oder hier die Führung eines gerichtlichen Verfahrens mit dem Ende eines potentiellen gerichtlichen Unterlassungstitels in der Situation des Mandanten angezeigter erscheint.


Weitere Hinweise mit dem Umgang mit der Abmahnung


Wichtig ist jedoch, dass Sie die gesetzten Fristen auf jeden Fall einhalten. Sie sollten ferner sich in Angelegenheiten dieser Art unbedingt an einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz wenden, der bestenfalls auch noch über eine überdurchschnittliche Erfahrung im Bereich der Heilversprechensproblematik verfügt. Wir haben in den letzten Jahren viele Unternehmen aus der Futtermittel und Futtermittelergänzungsbranche außergerichtlich sowie gerichtlich vertreten. Auch haben wir viele Unternehmen aller Größen beraten und insbesondere auch die entsprechenden Onlineauftritte dahingehend überprüft, ob rechtswidrige gesundheitsbezogene Angaben oder potentiell irreführende Werbung bei den Angeboten der konkreten Produkte betrieben wird.


Sollten auch Sie ein solches Abmahnschreiben erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wenn Sie Beratungsbedarf an dieser Stelle haben, und aus der Futtermittelbranche stammen, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme. Im Falle des Erhalts einer Abmahnung bieten wir Ihnen eine unverbindliche kostenlose Ersteinschätzung an. Hierzu rufen Sie uns gerne unter 02307/17062 an oder schicken uns eine E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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