Veröffentlicht von:

Abmahnung VfL Bochum 1848 GmbH & Co. KGaA wegen Ticket durch die RuhrKanzlei.eu

  • 2 Minuten Lesezeit

Unsere Kanzlei wurde kürzlich aufgrund einer Abmahnung des VfL Bochum 1848 GmbH & Co. KGaA durch die RuhrKanzlei.eu beauftragt.

Vorwurf der Abmahnung ist, wie auch in den meisten anderen Fällen im Zusammenhang mit Bundesligaspielen, die angebliche Verletzung allgemeinen Ticketbestimmungen (ATGB) des VfL Bochum aufgrund eines Angebots aufgrund einer Angebotsveröffentlichung eines Tickets auf einer unautorisierten Verkaufsplattform.

Was wird in der uns vorliegenden Abmahnung gefordert?

Der VfL Bochum 1848 GmbH & Co. KGaA verlangt einerseits wird die Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausräumenden strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Zudem wird der Ersatz von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 353,60 € sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 €, somit insgesamt 603,60 € gefordert.

Dabei ergäbe sich der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe bereits aus Ziffer 11 der ATGB des VfL Bochum.

Ebenfalls wird ein Auskunftsanspruch über den Umstand ob, wann und wie viele Eintrittskarten zu welchem Preis an weitere Personen veräußert worden sind.

Die Abmahnung zeigt, dass die geltend gemachten Kosten in Höhe von 603,60 € durchaus höher liegen als in der Vergangenheit. So gab es zwar auch zu diesem Zeitpunkt durchaus Abmahnungen, in denen Beträge bis zu 750,00 € vergleichsweise angeboten worden sind, in der Regel wurden jedoch lediglich 250,00 € als Angebot den Abmahnadressaten unterbreitet.

Wie ist nun mit der Abmahnung umzugehen?

Zunächst ist natürlich zu klären, inwiefern der Abmahnvorwurf berechtigt ist. Hier zählen durchaus zahlreiche Aspekte, die bei der Beurteilung dieser Frage in rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist zum einen, wer die entsprechenden Tickets angeboten hat. Besteht hier beispielsweise keine unmittelbare Vertragsbeziehung zum VfL Bochum, erscheinen die geltend gemachten Ansprüche bereits fraglich. Weiterhin ist natürlich stets Voraussetzung, dass die ATGB auch zum Bestandteil des Vertrages geworden sind.

In vielen Fällen bietet es sich an, durchaus über die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung nachzudenken und die geltend gemachten Beträge zu reduzieren. Es bestehen grundsätzlich immer mehrere Wege der Vorgehensweise. Aufgrund der erheblichen Anzahl der von uns in der Vergangenheit vertretenen Fällen, können wir Ihnen sicherlich bei Ihrem Abmahnschreiben weiterhelfen. Sie erhalten von uns eine individuelle Beratung. Wir bieten Ihnen auch eine unverbindliche und gleichzeitig kostenlose Ersteinschätzung an, indem Sie uns entweder unmittelbar unter 02307/17062 anrufen oder uns Ihr Abmahnschreiben vorab kostenlos und unverbindlich an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Wir vertreten Ihre Interessen hierbei bundesweit.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Robin Tafel

Beiträge zum Thema