Abmahnung von Folkert Knieper (Marions Kochbuch) und Kanzlei Dr. Lohsinn & Partner erhalten?

  • 3 Minuten Lesezeit


Immer wieder erreichen uns urheberrechtliche Abmahnungen von Herrn Dipl.-Ing. Folkert Knieper, der sich dabei von mehreren Kanzleien vertreten lässt. Ausgesprochen wurden die Abmahnungen durch Rechtsanwalt Santjer aus Helsinki, der Cyfire Rechtsanwälte und auch der Kanzlei Albrecht Legal (vgl. auch <hier>). Nun liegt uns auch ein Schreiben der Kanzlei Dr. Lohsinn & Partner vor, die sich für Herrn Knieper melden.

Vorab:

Sollten Sie eine solche Abmahnung von Herrn Dipl.-Ing. Folkert Knieper erhalten haben, melden Sie sich gerne für Sie unverbindlich bei uns. Wir, die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, kennen die Gegenseite bereits aus einer Vielzahl an Verfahren. Wir stehen Ihnen in einem solchen Fall gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zur Verfügung. Schicken Sie uns die Unterlagen gerne per Mail (info@wd-recht.de) zu und Ihre Rufnummer- Wir melden uns dann zeitnah bei Ihnen zurück


Gegenstand der Abmahnung

Vorgeworfen wird dem Abgemahnten vorliegend, die Fotografie einer Speise von marions-kochbuch.de auf seinem eigenen Internetauftritt (unter Facebook) verwendet zu haben. Herr Knieper habe das streitgegenständliche Bild selbst angefertigt und sei daher Urheber und im Übrigen Inhaber des ausschließlichen Rechtes zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) und Vervielfältigung (§ 16 UrhG). Durch die Nutzung des Bildes ohne vorherige Einwilligung Herrn Kniepers habe der Abgemahnte rechtswidrig gehandelt. Eigens erwähnt werden hier die Straftatbestände §§ 106, 108 UrhG.

Weiter wird dem Abgemahnten vorgeworfen, über die rechtswidrigen Nutzungshandlungen der §§ 19a und 16 UrhG hinaus das Bild zudem auch ohne Urheber- bzw. Rechtehinweis benutzt zu haben. Damit sei das Urheberpersönlichkeitsrecht aus § 13 UrhG (Recht der Anerkennung der Urheberschaft) zusätzlich verletzt worden.


Was verlangt Dipl.-Ing. Folkert Knieper von dem Abgemahnten?

Folkert Knieper verlangt über die Kanzlei Dr. Lohsin & Partner

  • Unterlassung und Abgabe einer Unterlassungserklärung, welche als Entwurf der Abmahnung beigefügt ist;
  • Lizenzschadenersatz wegen der unerlaubten Nutzung, berechnet nach Lizenzanalogie (Vorlage zur Berechnung ist die MFM-Tabelle);
  • Die Erstattung der Rechtsanwaltskosten nach dem RVG aus einem Gegenstandswert, der sich aus dem Unterlassungsstreitwert iHv. 6.000,00 EUR zzgl. der Höhe der Schadenersatzforderung bildet.


Das Schreiben schließt –durchaus üblich- mit der Androhung gerichtlicher Schritte im Falle des fruchtlosen Fristablaufs.


Tipp: Wie sollte sich der Abgemahnte verhalten?

Auch angesichts meist kurzer Fristen sollte keinesfalls voreilig gehandelt werden. Ein einmal abgegebenes Unterlassungsversprechen entfaltet sofort Wirkung und ist kaum noch zurückzunehmen. Auch von einer eigenständigen Kontaktaufnahme mit den gegnerischen Anwälten raten wir ab. In einem solchen Gespräch herrscht keine Waffengleichheit, schlimmstenfalls verschlechtert man seine Position aus Unkenntnis durch das Gesagte.

Selbstverständlich sollten die Frist nicht ignoriert- sondern beachtet werden. Die Abmahnung dient dazu, dem Abgemahnten Gelegenheit zu geben, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, das für den Fall droht, dass die Frist ungenutzt verstreicht.

Keinesfalls sollte das beiliegende Unterlassungsversprechen ohne Weiteres abgegeben werden. Vorab sollte in jedem Fall die Berechtigung der Forderung(en) geprüft werden. Soll Unterlassung erklärt werden, muss die Abgabe des Versprechens gut vorbereitet werden und das Versprechen möglichst modifiziert werden. Da die Erklärung weite reicht, als der Text es vermuten lässt, ist auch eine genaue vorherige Aufklärung wichtig. Einem juristischen Laien sind die damit einhergehenden Pflichten in der Regel nicht bewusst, so dass ein Verstoß gegen die Erklärung und die Verpflichtung zur Zahlung einer nicht unerheblichen Vertragsstrafe schneller eintreten kann als dem Abgemahnten lieb ist.

Anzuraten ist es angesichts der oft höheren Zahlungsforderungen und vor allem auch der abverlangten 30-jährigen strafbewehrten Bindung durch das Unterlassungsversprechen daher, nach Erhalt einer solchen Abmahnung möglichst zeitnahe den Rat eines auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwaltes, bestenfalls eines Fachanwaltes für Urheber- und Medienrecht, einzuholen.   


Kostenlose Ersteinschätzung von im Urheberrecht erfahrenen Rechtsanwälten!

Rufen Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne unter 0251 20 86 80 30  an. Sie können uns Ihre Abmahnung auch gerne per Mail an info@wd-recht.de zusenden. Sofern Sie eine Rufnummer hinterlassen, melden wir uns dann zeitnahe zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zurück.

Sie erreichen uns unter:

 Tel.: 0251 / 208680-30  |  Fax: 0251 / 208680-50  |  Email: info@wd-recht.de

Unsere Expertentipps:

    Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen beachten!

    Keine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite, keine Zahlung!

    Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation unterzeichnen!

    Fachanwalt kontaktieren


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timm Drouven

Beiträge zum Thema