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Abmahnung von Günther Dahms durch Kanzlei Hübsch & Weil wegen „COAST“

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Uns liegt ganz aktuell eine Abmahnung der Kanzlei Hübsch & Weil aus Köln im Auftrag des Herrn Günther Dahms wegen angeblicher Verletzung der Rechte aus der Marke "COAST" vor. Sollten Sie ebenfalls eine solche Abamhnung erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne beratend zur Verfügung.

Inhalt der Abmahnung:

Dem Empfänger der vorliegenden Abmahnung wird mitgeteilt, dass Herr Dahms Inhaber der deutschen Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil "COAST" und der Registernummer 30 2016 010 220 ist. Die Marke sei für die Waren- und Dienstleistungsklassen 19, 20 und 21 eingetragen und genieße entsprechenden Schutz. Es wird mitgeteilt, dass die Marke daher auch Schutz für den Verkauf von Möbeln - konkret Stühle - genieße und dass daher dem Abgemahnten zu untersagen sei, die Marke "COAST" im geschäftlichen Verkehr für den Verkauf oder das Angebot von Stühlen zu verwenden. 

Die Forderungen:

Der Abgemahnte wird aufgefordert, die Verwendung des Zeichens oder mit diesem verwechselungsfähige Zeichen unmittelbar zu unterlassen, eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, die Kosten der Abmahnung in Höhe von EUR 1.171,67 zu erstatten sowie weitere Ansprüche wie Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu erfüllen.

Unsere Empfehlung:

Sollten auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir dringend, sich Hilfe eines im Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalts zu suchen. Die Einschätzung, ob die Abmahnung der Kanzlei Hübsch & Weil berechtigt ist, hängt von diversen Faktoren ab und kann grundsätzlich nur einzelfallbezogen beantwortet werden.

Insbesondere der Umstand, dass die Marke von Herrn Dahms derzeit noch nicht endgültig eingetragen ist, könnte Abgemahnte zu dem Glauben verleiten, die Abmahnung sei unberechtigt oder gar rechtsmissbräuchlich. Grundsätzlich gilt jedoch, dass das Markenrecht mit dem Tag der Anmeldung der Marke (rückwirkend) entsteht. Das bedeutet, dass die Marke von Herrn Dahms dann rechtskräftig eingetragen ist, wenn kein Widerspruch gegen die Eintragung erhoben wird oder ein solches Widerspruchsverfahren für den Widersprechenden ohne Erfolg bleibt.

Tipp:

Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung!

Wir klären Sie telefonisch über die Sach- und Rechtslage in Ihrem konkreten Fall auf und informieren Sie umfassend über Ihre Verteidigungsmöglichkeiten, die zu erwartenden Risiken und die für unsere Vertretung entstehenden Kosten. Nach unserer Erstberatung entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen wollen oder nicht.

Beachten Sie bitte unbedingt die gesetzten Fristen!

Anderenfalls droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung!

Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unserer Erfahrung in markenrechtlichen Abmahnverfahren.

Ihre Kanzlei Brehm


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