Abmahnung von Kanzlei Leineweber erhalten?

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Uns liegt eine weitere Abmahnung der Kanzlei Leineweber für Herrn Dieter G. vor, mit welcher ein Verstoß gegen das Urheberrecht behauptet wird. Wir berichten seit 2014 über Abmahnungen der Kanzlei Leineweber.

Auch vorliegend wird die Verletzung von Urheberrechten an Fotografien gerügt, konkret: Eine unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung im Internet, zudem ohne namentliche Benennung des Urhebers/Lichtbildners.

Was wird gefordert ?

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die bereit als Entwurf der Abmahnung beigefügt ist, 
  • zudem die Zahlung eines Lizenzschadenersatzes für die Nutzung der Lichtbilder sowie 
  • die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten (sprich: der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung).

Kann die beiliegende Unterlassungserklärung ohne Weiteres abgegeben werden?

Wir raten dringend davon ab, das beiliegende Unterlassungsversprechen vorschnell zu unterzeichnen. Zunächst sollte in jedem Fall überprüft werden, ob überhaupt ein Verstoß vorliegt. Immer wieder kommt es auch zu unberechtigten Abmahnungen. Auch unwirksame Abmahnungen erfordern ein anderes Vorgehen.

Für den Fall, dass ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden soll, ist der genaue Inhalt wichtig. Ohne eine entsprechende Modifikation wird nicht nur die (zukünftige) Unterlassung sondern auch die Beseitigung der bereits verwirklichten Verletzungshandlungen strafbewehrt versprochen. 

Oftmals reicht es hier aber nicht aus, die Verletzungshandlung auf der eignen Seite zu löschen. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Verletzer alles ihm Zumutbare unternimmt, den Verstoß gänzlich aus dem Internet zu entfernen. Dazu gehört auch die Pflicht, bspw. Suchmaschinen (Caches) und andere Drittanbieter, welche die Verletzungshandlung gespiegelt haben können, anzuschreiben und zur Löschung der Fundorte aufzufordern. 

Übersieht man hier entsprechende Auftritte bzw. tut nach Ansicht des Gerichts nicht alles Zumutbare, kann auch hier eine Vertragsstrafe wegen einer Wiederholungshandlung anfallen. Entsprechend wichtig ist es, die Beseitigungspflicht aus der Unterlassungserklärung ausdrücklich auszuschließen.

Grundsätzlich sollte der Text des Unterlassungsvertrages selbstverständlich nicht über den Vorwurf hinausgehen und sollte zudem nicht doppeldeutig sein, um künftige Streitigkeiten zu vermeiden. Selbstverständlich muss auch niemand die Schuld anerkennen und kann im Gegenteil ein Anerkenntnis auch bei Abgabe der Unterlassungserklärung ausschließen.

Muss ich die Kosten in voller Höhe bezahlen?

Diese Frage kann nicht allgemein beantwortet werden. Die Höhe des Schadenersatzes ist abhängig von dem konkreten Verstoß, hier ist insbesondere die Art der Nutzung, der Umfang und vor allem auch die Dauer für die Bemessung relevant. Aber auch die Größe des Bildes und andere Faktoren können eine Rolle spielen. Zudem hängt die Antwort auf die Frage davon ab, wie der Rechtsanwalt den Schadenersatz berechnet hat, oft wird die Forderung allerdings zunächst sehr hoch angesetzt, sodass Verhandlungsspielraum besteht.

Der Erfahrung nach verschließen sich die Kollegen guten Argumenten in Einigungsgesprächen nicht, sodass häufig einvernehmliche Streitbeendigungen mit zufriedenstellenden Ergebnissen möglich sind, wenn diese gewünscht werden oder/und sinnvoll sind. 

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch Fachanwälte

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Gerne können Sie mich anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Angelegenheit zu erhalten. 

Sie können mir vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung/einstweilige Verfügung/Klage oder Fragestellung via E-Mail oder Telefax zusenden; sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werde ich mich gerne bei Ihnen zurückmelden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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