Abmahnung von Poké Bowl-Restaurants durch Kanzlei Rödstenen für MyPoké Holding ApS

  • 2 Minuten Lesezeit

Die dänische Kanzlei Rödstenen verschickt derzeit durch den Rechtsanwalt Rasmus Lindhardt Jensen Abmahnungen an Poké Bowl-Restaurants. Sie vertritt dabei die in Dänemark eingetragene Gesellschaft MyPoké Holding ApS und deren europäische Wortmarke „myPOKÉ“.

Europaweite Abmahnwelle?

Bei uns ging gerade ein solcher Fall ein: Der Abgemahnte führt ein Poké Bowl Restaurant. Die MyPoké Holding ApS machte Ansprüche auf Unterlassung der Namensnutzung geltend. Ihre Marke „myPOKÉ“ ist für die Klassen 29 (Fisch, nicht lebend), 30 (Kaffee) und 43 (Restaurants) beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen. Die MyPoké Holding ApS eine Namensänderung des Unternehmens sowie die Unterlassung von Werbung auf sozialen Medien wie Facebook. Zudem drohte sie Schadensersatz für die Nutzung an. Stil und Inhalt der Abmahnung lassen vermuten, dass derzeit europaweit sehr ähnliche Abmahnungen durch die Kanzlei Rödstenen und Rechtsanwalt Rasmus Lindhardt Jensen aus Aarhus an Poké Bowl-Restaurants verschickt werden.

Freihaltebedürfnis

Ob die Abmahnung rechtmäßig erfolgte, darf bezweifelt werden. So ist schon die Rechtsmäßigkeit der Eintragung der Unionsmarke „myPOKÉ“ zweifelhaft. Denn es das ausschließliche Recht, das mit der Marke gewährt wird, gilt nicht unbegrenzt. Niemand könnte z. B. die Marke „Fisch“ für Fischwaren eintragen lassen, weil „Fisch“ eine Gattung bezeichnet und eben keine Marke, die z. B. der Name eines bestimmten Produkts eines Herstellers ist und damit einen Zweck als Herkunftsnachweis erfüllt.

Warum eingetragen?

Eine Marke wird zwar vor Eintragung geprüft, aber dabei können Fehler passieren. Deswegen kann eine Marke auch wieder gelöscht werden, wenn sie eingetragen wurde, obwohl sie z. B. keine Unterscheidungskraft zu Gattungsbegriffen hat.

Genau so liegt unserer Aufassung nach hier die Sache: Für Gattungsbegriffe besteht ein Freihaltebedürfnis. Und „Poké“ oder „Poké Bowl“ bezeichnet nicht ein bestimmtes Produkt eines bestimmten Herstellers, sondern ganz generell ein Gericht aus Fisch, Reis und diversen anderen Zutaten, die in einer Schüssel zusammen serviert werden. Die Marke „myPOKÉ“ enthält zwar noch einen zusätzlichen Wortbestandteil, aber dieser hat nur schwache Unterscheidungskraft zum freihaltebedürftigen Gattungsnamen. Die Marke hätte also gar nicht erst eingetragen werden dürfen, sondern muss unserer Auffassung nach wieder gelöscht werden. Vermutlich wurde die Eintragung nur durch die Zusammenschreibung der beiden Begriffe „my“ und „POKÉ“ erreicht, der Prüfer beim Markenamt also überlistet. Darauf deutet auch hin, dass ähnliche Markenanmeldungen bei anderen Markenämtern gerade wegen rein beschreibender Bestandteile abgelehnt wurden.

Abgemahnt? Kontaktieren Sie uns!

Wenn Sie eine Abmahnung wegen angeblicher Verwendung der Marke „myPOKÉ“, „Poké“ oder einer ähnlichen Marke erhalten haben, lassen Sie die Abmahnung von einer auf Markenrecht spezialisierten Kanzlei genauer prüfen! Hier stehen Firmennamen auf dem Spiel, die an verschiedensten Stellen auftauchen und eingetragen werden müssen. Eine Umbenennung hätte einen erheblichen Aufwand für Sie und drastische Einbußen beim Werbeeffekt zur Folge, da am Restaurantnamen nicht mehr die Art der servierten Gerichte erkennbar ist.

Wir verfügen als spezialisierte Rechtsanwälte über entsprechendes Know-how im Bereich des Markenrechts, um Sie so erfolgreich wie möglich zu vertreten.

Ihre IPCL Rieck und Partner Rechtsanwälte

 „Sie schaffen – wir schützen.“


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rieck & Partner Rechtsanwälte mbB

Beiträge zum Thema