Abmahnung von Pumpkin and Honey Bunny UG durch Meissner und Meissner wg. „Party Animal“

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Bereits zuvor berichteten wir darüber, dass die Pumpkin and Honey Bunny UG diverse beliebte Begriffe der englischen Sprache beim Deutschen & Europäischen Markenamt (DPMA bzw. EUIPO) für Bekleidung und andere Warenklassen angemeldet hat.

Vorliegend vertrieb unser Mandant u. a. T-Shirts der Marke „Religion“ auf seiner Webseite. Auf einem der angebotenen Shirts war der Begriff „Party Animal“ als dekorative Verzierung angebracht. Darauf war eine weibliche Person abgedruckt, welche die Worte „Party“ und „Animal“ auf den Unterarm tätowiert hatte. Der Begriff „Party Animal“ war auch in der Angebotsbeschreibung und auf der zum Angebot führenden URL enthalten.

Was wird vorgeworfen?

Unserem Mandanten wird vorgeworfen die Markenrechte der Pumpkin and Honey Bunny UG verletzt zu haben. Durch die Nennung des Begriffes „Party Animal“ sowohl auf dem vertriebenen T-Shirt als auch in der Angebotsbeschreibung sowie der dahinführenden URL liege eine relevante markenrechtliche Rechtsverletzung vor, so die Kanzlei Meissner und Meissner.

Aufgrund dieser Kennzeichenrechtsverletzung bestehe deshalb ein Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunftserteilung sowie Schadensersatz und Ersatz der angefallenen Rechtsanwaltskosten.

Abmahnung zu Unrecht?

Ob die markenrechtliche Abmahnung hier zu Recht ausgesprochen wurde, ist unserer Auffassung nach zumindest zweifelhaft. So kann bei den vorgeworfenen Verletzungshandlungen nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass hier die Markenrechte der Pumpkin and Honey Bunny UG verletzt wurden. Insbesondere für die Verwendung des Begriffs „Party Animal“ als dekoratives Element auf dem angebotenen Bekleidungsstück bestehen erhebliche Zweifel, so hat doch der Bundesgerichtshof (BGH) bereits des Öfteren entschieden (so zum Beispiel: BGH, Az. I ZR 82/08 – CCCP und BGH, Az. I ZR 92/08 – DDR), dass dies nicht per se als Markenverletzung angesehen werden könne.

Denn markenrechtliche Ansprüche setzen voraus, dass der angesprochene Verkehr auf Bekleidungsstücken die jeweiligen Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst. „Party Animal“ ist auf der Frontseite eines T-Shirts unserer Auffassung nach ein Statement und gerade kein Herkunftshinweis auf ein Unternehmen.

Unser Ratschlag

Nehmen Sie die durch die Meissner und Meissner Rechtsanwälte ausgesprochenen Abmahnungen ernst. Andernfalls droht Ihnen ein teures gerichtliches Eilverfahren und/oder eine Unterlassungsklage. Eine anwaltliche Beratung ist bei den Abmahnungen der Meissner und Meissner Rechtsanwälte nahezu unausweichlich, weil diese zwar Unterlassung fordern, allerdings keine vorformulierte Unterlassungserklärung beilegen. An eine Unterlassungserklärung sind hohe formale Anforderungen gestellt. Insbesondere genügen die dem Internet zu entnehmenden Vorschläge häufig nicht aus, um den konkreten Verletzungsfall zu erfassen. Geben Sie eine falsch formulierte Unterlassungserklärung ab, gilt diese aber im Zweifel als nicht abgegeben oder benachteiligt Sie unzumutbar. Eine teure gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Ansprüche steht dann meistens unmittelbar bevor. Lassen Sie sich deshalb von Profis beraten, bevor Sie Entscheidungen treffen, die Sie nicht mehr rückgängig machen können.

Lassen Sie sich von uns beraten! Unsere Kontaktdaten finden Sie rechts oben auf dieser Seite.

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