Abmahnung von Rechtsanwalt Heinz-Dieter Pals für Jens Sternberg wg. Begriff: Versicherungsmakler

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Der e-commerce-Kanzlei liegt nunmehr erneut eine Abmahnung wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes des Rechtsanwaltes Heinz-Dieter Pals aus Dresden im Namen von Jens Sternberg vor.

Grund der Abmahnung war die Eintragung in einem Branchenbuch. Dort war als Schlagwort bzw. Suchwort der Begriff des Versicherungsmaklers genannt. Tatsächlich war der Mandant aber kein Versicherungsmakler sondern Versicherungsvermittler.

Grundsätzlich ist es zutreffend, dass zwischen den Begrifflichkeiten „Versicherungsmakler“ und „Versicherungsvermittler“ ein Unterschied besteht. Der Makler betreut grundsätzlich seine Kunden. Der Versicherungsvermittler vermittelt einen Kunden an eine von ihm ausgewählte Versicherung. Sowohl in § 34 d Gewerbeordnung als auch in § 59 Versicherungsvertragsgesetz wird die Begrifflichkeit des Maklers widergegeben. Es handelt sich dabei um eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung.

Durch die Abmahnung wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung, verbunden mit der Verpflichtung, angeblich entstandene Kosten auf der Basis eines Streitwertes von 10.000 EUR zu erstatten von Rechtsanwalt Pals gefordert.

Aktuelle Informationen und Updates zu diesem Sachverhalt finden Sie auch im Abmahnradar der e-commerce-Kanzlei:

http://e-commerce-kanzlei.de/abmahnung-von-jens-sternberg-durch-rechtsanwalt-heinz-dieter-pals-wegen-der-bezeichnung-versicherungsmakler/

Ist Ihnen auch eine solche Abmahnung zugegangen?

Reagieren Sie nicht vorschnell. Geben Sie keine Erklärung ab. Treten Sie mit der Gegenseite nicht in Kontakt, beachten Sie aber die Ihnen gesetzten Fristen. Lassen Sie sich unverbindlich durch uns professionell beraten – wir verfügen über die nötige Erfahrung im Umgang mit solchen Abmahnungen.

Wir überprüfen ihren individuellen Sachverhalt. Erst danach steht fest, ob Sie überhaupt wettbewerbswidrig agiert haben. In diesem Fall überprüfen wir in einem nächsten Schritt auch die geforderte und beigefügte Unterlassungserklärung. Wir erleben es immer wieder, dass die geforderte Unterlassungserklärung zu weit gefasst ist.

Grund der Verteidigung kann auch sein, dass zwischen Ihnen und dem Abmahner ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wie es das Gesetz verlangt, nicht besteht. Selbstverständlich prüfen wir auch das individuell.

Im Rahmen der Verteidigung bleibt auch der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit in jedem Fall zu prüfen. Der e-commerce-Kanzlei ist mittlerweile eine Vielzahl von ausgesprochenen Abmahnungen bekannt geworden. Eine Abmahnung ist möglicherweise dann rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, wenn wettbewerbsfremde Motive, etwa eine bestehende Gebührenerzielungsabsicht, vorherrscht. Die erhebliche Anzahl von versendeten Abmahnungen ist zudem immer wieder ein Indiz für den Rechtsmissbrauch.

Auf unserer Kanzlei-Seite haben wir grundsätzliche Reaktionsmöglichkeiten für Sie zusammengestellt:

http://e-commerce-kanzlei.de/wie-sollten-sie-auf-eine-abmahnung-reagieren/

Gerne stehen wir Ihnen bei der Verteidigung gegen diese Abmahnung zur Verfügung – dies gilt auch für eine erste, kostenfreie und unverbindliche Einschätzung Ihres Falles:

http://e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern/

Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

www.e-commerce-kanzlei.de

Kostenfreie Ersteinschätzung: 

  • Fax: 0221 / 4490 5738
  • Upload-Formular: www.e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern

In dringenden Fällen erreichen Sie uns natürlich auch telefonisch unter unserer Notfall-Nummer: 0172 / 2083 111

Stand der Bearbeitung: 03/2016


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