Abmahnung von „TSV 1860 München“ durch Kanzlei von Appen Jens Legal – Markenrechtsverletzung

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Erneut wurde unsere Kanzlei mit der Verteidigung in einer markenrechtlichen Angelegenheit beauftragt. Die Kanzlei von Appen Jens Legal hat erneut eine aktuelle Abmahnung für die TSV München 1860 GmbH & Co. KGaA ausgesprochen. Diese ist Markeninhaberin der Marken „1860 München“ und „TSV 1860“ und rügt angeblich unberechtigte Nennungen von Markennamen. 

Zunächst wird in der Abmahnung ausgeführt, dass die Bezeichnungen „1860 München“ und „TSV 1860“ als Wortmarken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zu den Registernummern 39806507 und 39806538 eingetragen seien. 

Dem TSV München 1860 sei sodann kürzlich aufgefallen, dass unser Mandant über eBay Armbänder zum Kauf anbiete und diese mit den geschützten Wortmarken des TSV München 1860 bewerbe. Da es sich bei den angebotenen Armbändern nicht um Originalware („Merchandise-Produkte“) des TSV München 1860 handele, sei die Verwendung der Markennamen unzulässig. Grundsätzlich ist nur der Markeninhaber berechtigt, seine geschützte Marke zu verwenden. 

Dritte dürfen Produkte grundsätzlich nur dann mit dem Markennamen bewerben, wenn es sich um originale, lizenzierte Ware des Markeninhabers handelt. Da dies vorliegend nicht der Fall sein soll, wird unser Mandant zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Kostenerstattung für die Abmahnung in Höhe von 1.531,90 € aufgefordert.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Mit der Unterzeichnung einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Unterzeichnende, eine bestimmte Handlung in Zukunft nicht erneut vorzunehmen. Vorliegend ist dies die Verwendung der geschützten Marken des TSV München 1860. Wird die zu unterlassende Handlung dennoch erneut vorgenommen, muss der Unterzeichnende („Versprechende“) dem Unterlassungsgläubiger – hier also dem TSV München 1860 – eine Vertragsstrafe bezahlen.

Unsere Einschätzung zu der Abmahnung:

Bei dem Schreiben der von Appen Jens Legal-Rechtsanwälte handelt es sich um eine klassische markenrechtliche Abmahnung. Gerügt wird die angebliche Verletzung von Markenrechten bei dem Angebot von Waren im Internet. 

Ein spezialisierter Rechtsanwalt sollte eine solche Abmahnung immer zunächst überprüfen, bevor in irgendeiner Weise reagiert wird. Zu klären ist z. B., ob es sich tatsächlich um Ware handelt, die nicht von dem Markeninhaber selbst in den Verkehr gebracht wurde. 

Sodann sollte überprüft werden, ob Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt und ob die gestellten Forderungen dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind. Eine selbständige Reaktion auf Abmahnungen der vorliegenden Art birgt Gefahren. Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind oftmals zu weitreichend gefasst und können ein Schuldeingeständnis darstellen. Geltend gemachte Geldbeträge können zu hoch angesetzt sein. Unterlassungserklärungen können nachteilige Passagen beinhalten, deren Abgabe nicht erforderlich ist. 

Bei Erhalt einer Abmahnung sollten Betroffene daher immer kompetente Hilfe und Beratung eines Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz wahrnehmen. Dieser ist auf das Markenrecht hoch spezialisiert, kennt eingängige Rechtsprechung und Verteidigungstaktiken.

Wurden Sie ebenfalls abgemahnt?

  • Unterzeichnen Sie nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung
  • Nehmen Sie keinen Kontakt zu der abmahnenden Kanzlei auf
  • Bezahlen Sie zunächst keine Beträge
  • Verpassen Sie nicht die gesetzten Fristen
  • Beauftragen Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt

Wir stehen Ihnen mit unserer Kompetenz als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und unserer Erfahrung im Gebiet des Markenrechts gerne zur Seite. Um unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch zu nehmen, senden Sie uns Ihre Abmahnung bitte per E-Mail zu. Oder rufen Sie uns gerne zu unseren Bürozeiten an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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