Abmahnung von Waldorf Frommer Rechtsanwälte für die Telepool GmbH „Sleepless – Eine tödliche Nacht“

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Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Telepool GmbH angebliche widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an dem Film „Sleepless – Eine tödliche Nacht“ ab.

„Sleepless – Eine tödliche Nacht“ ist ein US-amerikanischer Drogen-Thriller des Regisseurs Baran bo Odar aus dem Jahr 2017. Er ist eine Neuverfilmung des französischen Thrillers „Sleepless Night – Nacht der Vergeltung“ (2011). Der Film wurde in den Vereinigten Staaten am 13. Januar 2017 veröffentlicht. In Deutschland war der Kinostart am 9. März 2017. (Quelle: Wikipedia)

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert 915,00 € für die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten „Sleepless – Eine tödliche Nacht“ in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 215,00 €, geltend. Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film „Sleepless – Eine tödliche Nacht“ innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.

Die wichtigsten Grundsatzurteile zur Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing: Inwieweit hafte ich als Anschlussinhaber?

Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.

Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus).

Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing. Diese Entscheidungen haben die Verteidigung gegen eine Abmahnung allerdings nicht erleichtert.

Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharings, da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärkt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.

Der BGH hat mit dem Urteil vom 06.10.2016 – Az. I ZR 154/15 – Afterlife in einer Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet, den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch, dass er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach zulasten der Abmahner, da dieser ja auch die Beweislast trage.

Der BGH hat aktuell mit dem Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Wie reagiere ich richtig auf eine Abmahnung von Waldorf Frommer?

Setzen Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte in Verbindung. Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.

Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.

Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.

Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.

Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich, ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).

Die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg steht Ihnen dazu bundesweit zur Verfügung und ist Ihr zuverlässiger und kompetenter Partner bei allen Fragen zum Urheberrecht und insbesondere im Bereich des Filesharings. Rufen Sie uns ganz einfach an oder senden Sie uns eine Nachricht per E-Mail.


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