Abmahnung Waldorf Frommer für Tandem Communications 2. Staffel "Crossing Lines"

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Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte verschickte Abmahnungen im Auftrag der Firma Tandem Communications. In der Abmahnung geht es um die 2. Staffel der Serie „Crossing Lines“.

Während wohl das Filesharing bezüglich Musiktitel nicht mehr so beliebt zu sein scheint, nehmen die Abmahnungen in Bezug auf TV-Serien zu. Dies ist naheliegend, da viele Interessierte nicht bis zur Ausstrahlung im Free-TV warten möchten, bzw. sog. Bingeview betreiben möchten. Insbesondere bei spannenden Serien wie Crossing Lines ist dies durchaus verständlich. Gleichwohl handelt es sich beim Filesharing um eine Urheberrechtsverletzung, die entsprechend durch die Rechteinhaber geahndet wird. Die zweite Staffel der Serie Crossing Lines umfasst insgesamt 12 Folgen:

Folge 1: The Rescue (Die Befreiung)

Folge 2: The Homecoming (Zurück in die Heimat=

Folge 3: The Kill Zone (1984)

Folge 4: Everybody Will Know (Alle werden es erfahren)

Folge 5: Home is Where The Heart is (Undercover)

Folge 6: Freedom (Der Deal)

Folge 7: The Velvet Glove (Schwarze Witwen)

Folge 8: Family Ties (Familienbande)

Folge 9: Truth & Consequences (Nichts als die Wahrheit)

Folge 10: The Long Way Home (Heilige Taufe)

Folge 11: The Team (1) (Das Team (1))

Folge 12: The Team (2) (Das Team (2))

Bei Serienabmahnung ist oftmals problematisch, dass mit einer ersten Abmahnung lediglich ein oder zwei Folgen abgemahnt werden können. Die übrigen Episoden sind dann aber Gegenstand von weiteren Folgeabmahnungen. Dies kann grundsätzlich verhindert werden, indem sog. vorbeugende Unterlassungserklärungen abgegeben werden. 

Hinsichtlich der geforderten Kosten ist fraglich, ob diese angemessen sind. Insbesondere in Bezug auf den geforderten Schadenersatz differiert die Rechtsprechung ganz erheblich.

Soweit Waldorf Frommer die Abgabe einer Unterlassungserklärung begehrt, sollte die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung keinesfalls vorschnell unterzeichnet werden. Vielmehr empfiehlt sich unter Umständen die Abgabe einer sog. modifizierten, also abgeänderten Unterlassungserklärung.

Mittlerweile gibt es einige erstinstanzliche Filesharing-Urteile, die den Abgemahnten Hoffnung machen dürfen. Es sollte dabei jedoch nicht unterschlagen werden, dass einige dieser erfreulichen erstinstanzlichen Urteile später in der Berufungsinstanz aufgehoben werden. Daher ist sorgsamer Sachvortrag als Reaktion auf die Abmahnung angesagt, der die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung berücksichtigt. Nach unserer Einschätzung sollte man auf keinen Fall auf eigene Faust antworten, sondern sich vorher anwaltlich beraten lassen. Wir bieten kostenfreie telefonische Ersteinschätzungen an und übernehmen die Vertretung gegen Filesharing-Abmahnungen zu fairen Festpreisen.

Die Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte aus Köln ist spezialisiert auf das Urheberrecht und Medienrecht, den gewerblichen Rechtsschutz sowie auf das IT-Recht. Wir vertreten dabei bundesweit unsere Mandanten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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