Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte i.A. Constantin Film Verleih GmbH: Resident Evil: Afterlife - 3 D

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Internetanschlussinhaber, über deren Anschluss der aktuelle Film Resident Evil: Afterlife - 3 D Film über Filesharingsysteme wie z.B. Torrent oder Emule oder Azzureus heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum Upload verfügbar gemacht worden sei, erhalten aktuell von den Waldorf Rechtsanwälte aus München wieder eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.

Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten des Musikalbums Urheberrechte der von den Waldorf Rechtsanwälten vertretenen Auftraggeber Sony Music Entertainment Germany GmbH verletzt zu haben. Zur Begründung führen die Waldorf Rechtsanwälte, wie aus anderen Fällen bekannt, aus, es sei festgestellt worden,, dass der angeschriebene Anschlussinhaber für das illegale Angebot zum Herunterladen des in der Abmahnung aufgeführten Musikalbums über die Tauschbörse wie z.B. eDonkey verantwortlich sei.

Im Einzelnen sei der Film jeweils mehrfach im angegebenen Zeitraum bzw. exakt zum angegebenen Zeitpunkt unter der jeweils aufgeführten IP-Adresse einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Tauschbörsen-Nutzern ohne die hierfür erforderliche Zustimmung zum vollständigen oder teilweisen Herunterladen bereitgestellt bzw. angeboten worden. Durch ein Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG habe das zuständige Landgericht dem Provider eine Auskunftserteilung gestattet. Der entsprechende Gestattungsbeschluss ist der Abmahnung stets beigefügt. Der Internet-Provider habe mitgeteilt, dass der Internetzugang zur angefragten Zeit für die Verbindung zum Internet genutzt worden sei. Es stehe daher fest, dass das Repertoire des Auftraggebers über den Internetanschluss illegal zum Tausch angeboten worden sei.

Von den Betroffenen wird deshalb neben der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung Ersatz der Rechtsverfolgungskosten von 506,- € und Schadensersatz in Höhe von 450,00 € verlangt.

Rechtlich spielen folgende Fragen eine Rolle:

1. In der Abmahnung heißt es: „Für sämtliche über ihren Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen haften Sie persönlich". Das ist freilich so nicht richtig. Hier wird der Eindruck erweckt, als hafte der Anschlussinhaber verschuldensunabhängig alleine aufgrund der Tatsache, dass er Anschlussinhaber ist.

2. Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Bei der Störerhaftung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Zu beachten ist hierbei, dass die Störerhaftung keine reine Gefährdungshaftung beinhaltet, sondern die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich eben nach den Umständen des Einzelfalls richten. Grundsätzlich geht es hierbei um die Frage, ob aufgrund von nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägungen dem als Störer in Anspruch genommenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich des unmittelbar rechtswidrig handelnden Täters zuzumuten sind. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

3. Soweit eine Störerhaftung besteht, ist ein Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach gegeben. Beim darüber hinaus geltend gemachten Schadensersatz kommt es nach der Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 (Sommer unseres Lebens -Haftung für nicht hinreichend abgesichertes WLAN) meines Erachtens darauf an, ob der Anschlussinhaber selbst Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung ist. Ist er nur Störer, also hat er die Urheberechtsverletzung nicht selbst bewirkt, besteht nach der Entscheidung des BGH kein Schadensersatzanspruch. Die Grundsätze der BGH Entscheidung sind meines Erachtens auch auf die Fallkonstellation der Haftung im innerfamiliären Verbund heranzuziehen, was von den Waldorf Rechtsanwälten freilich bestritten wird.

4. Es empfiehlt sich eine Prüfung des Falles durch einen im Urheber- und Medienrecht erfahrenen Rechtsanwalt, um im Einzelfall eine für die Betroffenen angemessene Lösung zu erzielen. Insbesondere die Frage der Störerhaftung und die Kenntnis der technischen Zusammenhänge auch hinsichtlich der Beweisfrage sind erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung. Im Rahmen der Darlegungslast, die dem Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung obliegt, muss dieser vortragen, welche Maßnahmen er im Rahmen der Prüfungs- bzw. Verkehrssicherungspflichten unternommen hat, um ggf. die Störerhaftung mit Erfolg auszuschließen.

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*

Rechtsanwalt

*Master of Laws (Medienrecht)

www.ra-weiner.de


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