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Abmahnung wegen Verwendung der Bezeichnung „Mensch ärgere Dich nicht“ durch die Schmidt Spiele GmbH

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Erneut wurde uns ein aktuelles Abmahnschreiben der Kanzlei Fortmann Tegethoff vom 06.11.2023 im Auftrag der Schmidt Spiele GmbH vorgelegt. Gegenstand der darin enthaltenen Rüge ist der Vorwurf einer Markenrechtsverletzung an dem zu Gunsten der Schmidt Spiele bekannten eingetragenen Kennzeichen „Mensch ärgere Dich nicht“.


Unsere Mandantschaft wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, dass diese auf dem Online-Marktportal eBay im Rahmen ihres Kleingewerbe-Accounts zwei Gesellschaftsspiele angeboten habe, bei denen der Titel die Bezeichnung „Mensch ärgere Dich nicht“ verwendet wird.


Die Schmidt Spiele GmbH sieht hierin einen Verstoß gegen § 14 MarkenG.


Es wird einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- & Verpflichtungserklärung gefordert sowie andererseits die Zahlung von Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 3.020,34 €. Hierbei orientiert sich der Rechteinhaber an einem Gegenstandswert in Höhe von 150.000,00 € und dem Ansatz einer 1,3er Geschäftsgebühr.


Wie ist mit der Abmahnung zu verfahren?


Zunächst ist festzustellen, dass – wie üblich – überprüft werden muss ob der in der Sache vorgeworfene Verstoß zutrifft. Im Rahmen des Markenrechtes kommt es hierbei stets darauf an, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr überhaupt vorliegt. Daneben ist entscheidend, ob der in der vorliegenden Konstellation tatsächlich eine markenmäßige Verwendung gegeben ist. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz wird Ihnen diese Frage recht schnell, zumindest tendenziell beantworten können.


Vor dem Hintergrund, dass im Markenrecht grundsätzlich hohe Streitwerte herrschen, muss hier jedoch jeder weitere Schritt abgewogen werden.


Im Regelfall bietet es sich an, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, soweit an der Weiternutzung des Zeichens keinerlei Interesse bei dem Abgemahnten besteht. In geeigneten Fällen kann es auch durchaus sinnvoll sein eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen sich ergehen zu lassen.


Im Fall der Abänderung der strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte keinesfalls auf etwaige Muster zurückgegriffen werden. Auch gehört zu einer ordnungsgemäßen Bearbeitung einer derartigen Abmahnung eine umfassende Beratung der Mandantschaft im Hinblick auf Folgegefahren, die bei einem zu laxen Umgang nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung durchaus drohen.


Im Regelfall können auch im Fall des Vorliegens einer Markenrechtsverletzung reduzierte Vergleichsergebnisse mit der Gegenseite ausgehandelt werden. Keinesfalls sollte man sich in einem recht klaren Fall auf eine gerichtliche Auseinandersetzung einlassen, da in diesem Fall das Kostenrisiko im fünfstellen Bereich liegt.


Wie können wir Ihnen weiterhelfen?


Wir vertreten bereits seit über 14 Jahren Mandanten u. a. im Markenrecht. Wir sind auf das Markenrecht hoch spezialisiert. Herr Rechtsanwalt Jan B. Heidicker ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zudem auch das Markenrecht ausdrücklich zählen. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an und kennen in diesem Fall im Übrigen auch den Abmahner ganz genau.


Senden Sie uns hierzu Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar unter 02307/1706-2 an. Wir sind uns ganz sicher, dass wir auch Ihnen in Ihrer Angelegenheit rechtssicher und vor allen Dingen rechtskundig weiterhelfen können.


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