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Abmahnung Wettbewerbsrecht Kanzlei Schroeder für MissionDirect eCommerce GmbH

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Erneut wurde uns eine aktuelle Abmahnung der Kanzlei Schroeder, und zwar vom 28.11.2022, im Auftrag der MissionDirect eCommerce GmbH vorgelegt. In dem Schreiben heißt es, dass die MissionDirect eCommerce GmbH als Händlerin unter anderem auf der Internetplattform eBay Tonträger zum Kauf anbietet. Neben der Internetplattform eBay werden ausweislich des Abmahnschreibens auch auf der Plattform discogs.com seitens der MissionDirect eCommerce GmbH entsprechende Produkte angeboten.


1.            Vorwurf der Abmahnung 


Der Vorwurf der Abmahnung richtet sich hierbei dahingehend, als das unserer Mandantschaft unterstellt wird, dass diese gewerblich handele, obwohl privates Handeln aufgrund der Angebotsdarstellung vorgetäuscht werde. Insoweit wird unter anderem damit argumentiert, dass unsere Mandantschaft eine bestimmt Anzahl von Verkäufen getätigt habe, die eindeutig belegen würden, dass keinesfalls ein privates handeln mehr vorläge, sondern ausdrücklich gewerbliches Handeln gegeben ist.


Ob letztendlich gewerbliches oder „noch“ privates Handeln vorliegt, bemisst sich hierbei nach der Rechtsprechung anhand einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Ein versierter und insbesondere erfahrender Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz wird hierbei bereits im Rahmen eines ersten Gespräches und vermutlich unmittelbar Ihnen mitteilen können, ob nach der Rechtsprechung ein privates oder gar bereits gewerbliches Handeln vorliegt. Hierbei ist zu betonen, dass die Annahme eines gewerblichen Handelns viel schneller anzunehmen ist als vielfach angenommen wird. Insofern werden im Wesentlichen folgende Indizien zur Bestimmung herangezogen:


a)            Anzahl der verkauften Artikel bezogen auf einen bestimmten Zeitraum 


Zunächst wird geschaut, wie viele Artikel im Rahmen eines bestimmten Zeitraumes verkauft worden sind. Dies erfolgte im Rahmen der Onlinemarktportale im Regelfall über die einzelnen Bewertungen.


b)            Verkauf von gleichartigen Waren in großer Anzahl


Werden bspw. gleichartige Waren (Beispiel: nur Töpfe – nur Möbel – nur Textilien ggf. in unterschiedlichen Größen) angeboten, wird dies ebenfalls als ein starkes Indiz für die Annahme eines gewerblichen Handelns gesehen.


c)            Verkauf von Neuwaren


Insbesondere der Verkauf von Neuwaren spricht regelmäßig für ein gewerbliches Handeln.


Insofern erfolgt stets durch die Gerichte sodann eine Einzelfallprüfung, wobei hier  das Hauptargument immer die Anzahl der Verkäufe sein dürfte.


2.            Was wird in der Abmahnung gefordert


Die Gegenseite fordert einerseits die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Kostenerstattung auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 15.000,00 €. Dies entspricht Kosten in Höhe von 953,40 €.


2. Wie ist mit der Abmahnung umzugehen? 


Natürlich ist es stets von entscheidender Bedeutung im Einzelfall zu prüfen, ob auch gerade bei Ihnen der Vorwurf in der Sache zutrifft. Im Hinblick auf die MissionDirect eCommerce GmbH bedarf es nach unserem Dafürhalten mittlerweile jedoch auch einem genaueren Blick in die Richtung der allgemeinen Geschäftstätigkeit. Insoweit haben wir mittlerweile eine zweistellige Anzahl von Abmahnungen, die wir gegen die MissionDirect eCommerce GmbH in der Vergangenheit vertreten haben. Ein überschlägiger Blick ins Internet lässt nicht unbedingt vermuten, dass die Anzahl der Verkäufe der Gegenseite derart hoch sind, als das eine derartige Abmahntätigkeit gerechtfertigt erscheint. Ob hier ggf. rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen könnte, ist auf jeden Fall fraglich, und ein Aspekt, der in der Verteidigung bedacht werden sollte.


3. Wie können wir Ihnen weiterhelfen? 


Unsere Kanzlei verfügt über eine sehr hohe Expertise insbesondere im Wettbewerbsrecht. Herrn Rechtsanwalt Jan B. Heidicker hat eine sicherlich dreistellige Anzahl von wettbewerbsrechtlichen Verfahren geführt, in denen es ausschließlich um die Fragen privat oder gewerblich ging. Insoweit können wir Ihnen stets sehr rechtssicher mitteilen, ob ein privates oder gar gewerbliches Handeln vorliegen dürfte. Dies ist umso wichtiger, als dass die Prozesskosten, die im Falle einer falschen Reaktion oder der Weigerung der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung entstehen können, sich in Angelegenheiten in dieser Art im mittleren vier- bis durchaus fünfstelligen Bereich bewegen können. Insoweit sollten hier keinerlei Experimente erfolgen. Eine rechtssichere, auf Erfahrung beruhende Beratung, ist daher unabdingbar.


Wir haben es hier nicht selten erlebt, dass potentielle Mandanten zunächst von nicht Fachanwälten in diesem Bereich vertreten worden sind. Diese nehmen vorschnell an, dass doch gerade in diesem Fall kein gewerbliches Handeln vorliege. Dies führt in nicht seltenen Fällen sodann dazu, dass schlicht und ergreifend der falsche Rat erfolgt, sich gegen die Abmahnung vollumfänglich, nötigenfalls auch im Verfahren zu verteidigen. Wie wir bereits oben ausgeführt haben, ist das Prozesskostenrisiko stets sehr hoch, sodass solche Überraschungen absolut vermieden werden sollten.


Auch setzten wir für Sie als Unternehmer und Onlinehändler solche Ansprüche durch. Auch in diesen Fällen haben wir es sehr häufig erlebt, dass die Gegenseite schlicht und ergreifend ein gewerbliches Handeln verneint und es in der Tat sodann auf einen gerichtlichen Prozess ankommen lässt.


Insoweit hatten wir erst kürzlich einen Fall vertreten, in dem dieses Argument bei einem offenkundigen und evidenten Fall eines gewerblichen Handelns angenommen wurde. Wir haben für eine langjährige Mandantschaft sodann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Es wurde weder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, noch wurden etwaige Kosten gezahlt. Daraufhin hatte uns unsere Mandantschaft damit beauftragt eine einstweilige Verfügung zu beantragen, die sodann auch antragsgemäß durch das Landgericht Bochum schnell erlassen wurde. Wir haben diese einstweilige Verfügung sodann der Gegenseite zugestellt. Was folgte war, dass auch auf diese einstweilige Verfügung nicht reagiert wurde.


Aus diesem Grunde war unsere Mandantschaft sodann gehalten, eine sogenannte Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung abzugeben um ggf. noch ein normales Hauptsacheverfahren zu vermeiden. Auch eine solche Erklärung wurde nicht abgegeben, sodass wir sodann in diesem Fall auch damit beauftragt worden sind, eine Hauptsacheklage einzureichen. Letztendlich endete der Fall so, dass es seitens des Landgerichts Bochum eindeutige Hinweise für das Bestehen der hiesigen Ansprüche an die Gegenseite gab. Die Gegenseite hat daraufhin ein Anerkenntnis abgegeben.


Durch dieses Verfahren sind der Gegenseite inklusive ihres eigenen Anwaltes ca. 10.000,00 € an Kosten entstanden. Dies ist bei einer ordentlichen, vernünftigen und erfahrenen Beratung natürlich unbedingt zu vermeiden.


Sollten auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir bieten Ihnen an, dass Sie von uns eine kostenlose Ersteinschätzung erhalten.


Sollten Sie Unternehmer und/oder Onlinehändler sein, und feststellen, dass unmittelbare Konkurrenten ebenfalls unter Vortäuschung des privaten Handelns tätig sind, stehen wir Ihnen natürlich auch auf aktiver Seite mit der Durchsetzung Ihrer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung jederzeit zur Verfügung.

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf unserer neu gestatlteten Homepage zu diesen Themen.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.





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