Abmahnung XEO Int. Ltd. wegen Verletzung des Geschmacksmusters an E-Zigarette

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Es liegt eine Abmahnung der XEO Int. Ltd. aus Hannover vor. Die Firma XEO Int. Ltd. wird anwaltlich vertreten durch die Rechtsanwälte Reimann Osterrieth Köhler Haft aus Düsseldorf. In der Abmahnung wird mitgeteilt, dass die Firma XEO Int. Ltd. u. a. in Deutschland E-Zigaretten und E-Shishas herstellt und vertreibt und Inhaberin eines eingetragenen Geschmacksmusters betreffend einer Elektronischen Zigarette mit der Nummer 002267112-0001 ist.

In der Abmahnung lässt die Firma XEO Int. Ltd. vorwerfen, unter Verstoß gegen dieses eingetragene Geschmacksmuster eine Elektronische Zigarette anzubieten, die beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das eingetragene Geschmacksmuster der Firma XEO Int. Ltd. erweckt, was eine Geschmacksmusterverletzung darstellt. Es wird daher zur Unterlassung, zum Schadensersatz, zur Auskunftserteilung und zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Die Rechtsanwaltskosten werden berechnet auf einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR und betragen demnach 1.973,90 EUR.

Hinweise zum Geschmacksmuster

Beim eingetragenen Geschmackmuster geht es um den Schutz zwei- oder dreidimensionaler Muster und Modelle, also um Erscheinungsformen. Anders als viele glauben, hat das Geschmacksmuster nichts mit „gut schmecken“ oder mit dem „Geschmackssinn wahrnehmen“ zu tun. Um dies deutlich zu machen, hat der Gesetzgeber vor kurzem den Begriff Geschmacksmuster in den Begriff Design geändert. Dadurch wird nun deutlicher, worum es geht. Ein Design wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen, wenn das Erzeugnis unter anderem neu und eigenartig ist. Allerdings, und das ist wichtig zu wissen, prüft das DPMA nicht, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen muss der Anmelder deshalb im Vorfeld eigenverantwortlich prüfen.

Hinweise zum Umgang mit der Abmahnung

Unterschreiben Sie auf keinen Fall die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung. Diese Erklärung enthält Bestandteile, die nicht Pflichtbestandteil einer Unterlassungserklärung sind. Die Erklärung sollte daher auf die Pflichtangaben reduziert werden, sofern das gerügte Verhalten tatsächlich eine Schutzrechtsverletzung darstellt. Im Zweifel sollte der Betroffenen anwaltliche Unterstützung in Betracht ziehen, da sich Fehler bei der Abwehr der Forderung sehr kostenintensiv auswirken können.

Wie kann ich Ihnen helfen!

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per E-Mail einreichen. Sie können mich auch gerne anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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