Abmahnungen der Kanzlei Hoesmann wegen fehlender Widerrufsbelehrungen

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Die Kanzlei Hoesmann aus Berlin vertritt die Interessen eines Händlers, welcher online auf eBay unter „klaus58“ beispielsweise Rasierklingen vertreibt. Sie verschickt nun Abmahnungen an Personen, welche ebenfalls ihre ähnlichen Produkte auf der Plattform eBay.de vertreiben und somit mit dem Mandanten Kanzlei Hoesmann im Wettbewerb stehen. 

Nach ihrer Ansicht halten die von der Abmahnung betroffenen Händler die gesetzlichen Informationspflichten und gewerbliche Pflichtangaben nicht ein. Gerügt wird insbesondere, dass die Betroffenen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung benutzen. Zudem fehle es an einer Verlinkung zur Online Streitschlichtungs-Plattform (OS-Plattform).

Durch das Schreiben wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Daneben wird von dem Betroffenen Ersatz der entstandenen Anwalts- und Abmahnkosten. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

Empfehlung

Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie für eine Rechtsverletzung verantwortlich sind. Damit gehen Sie die Verpflichtung ein, die in der Unterlassungserklärung aufgeführte Vertragsstrafe zu zahlen und die vollständigen Abmahnkosten zu erstatten.

Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Eine darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir telefonisch, per Fax oder per E-Mail in Verbindung setzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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