Kanzlei Hoesmann – Abmahnung für Torsten Fürstenberg wegen Wettbewerbsverstoßes

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Die Kanzlei Hoesmann Rechtsanwälte mahnt im Auftrag von Thorsten Fürstenberg unseren Mandanten wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht ab.

Die Gegnerin führt an, sie handele auf eBay.de gewerblich mit Legowaren. Unserem Mandanten, der auf eBay als privat angemeldet ist, wird vorgeworfen, ebenfalls gewerblich mit Legowaren zu handeln. Als gewerblicher Verkäufer sei unser Mandant verpflichtet, die rechtlichen Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte einzuhalten.

Im Einzelnen umfassen diese Pflichten unter anderem Folgendes:

  1. Gem. § 246c Nr. 1 EGBGB besteht die Pflicht, den Verbraucher über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, zu informieren.
  2. Gem. § 246c Nr. 2 EGBGB besteht die Pflicht, den Verbraucher darüber zu informieren, ob der Vertragstext vom Verkäufer gespeichert wird und ob er dem Käufer zugänglich ist.
  3. Gem. § 5 TMG besteht die Pflicht, ein Impressum bereitzustellen. Dies diene zur schnellen Kontaktaufnahme.
  4. Gem. Art. 14 Abs. 1 EU-Verordnung Nr. 524/2013 besteht die Pflicht, den Verbraucher auf das Bestehen der EU-Schlichtungsplattform hinzuweisen. Dazu muss ein leicht klickbarer Link zur Verfügung gestellt werden.
  5. Der Käufer muss auf das gesetzliche Mängelhaftungsrecht hingewiesen werden.
  6. Der Käufer muss über seine Widerrufsrechte gem. § 355 Abs. 1 BGB hingewiesen werden.
  7. Der Käufer muss auf das Muster-Widerrufsformular aus der Anlage 2 des Art. 246a Abs. 1 Nr. 2 EGBGB hingewiesen werden.

Durch die vergleichbaren Verkaufsaktivitäten sei unser Mandant ein Mitbewerber der Gegnerin gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Beide stünden gem. § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG in einem Wettbewerbsverhältnis.

Forderungen

Die Gegnerin macht folgende Ansprüche geltend:

  • Unterlassung der Rechtsverletzung gem. § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG sowie §§ 3, 4 Nr. 11, 5a UWG

Das heißt, die Gegnerin fordert, alle oben genannten Rechtsverstöße zu beseitigen, z. B. ein Impressum bereitzustellen.

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Das heißt, die Abmahnende verlangt die Abgabe einer Unterlassungserklärung, in der sich der Unterlassungsschuldner, also der Abgemahnte, verpflichtet, auch in Zukunft nicht mehr die oben vorgetragenen Rechte zu verletzen. Bei Zuwiderhandlung soll eine Vertragsstrafe von 5.100 € gezahlt werden.

  • Zahlung der Rechtsanwaltskosten

Das heißt, die Gegnerin fordert die Erstattung der ihr entstandene Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung i. H. v. 1.537,36 €, bestehend aus der Geschäftsgebühr, einer Auslagenpauschale und dem Posten „Recherche und Dokumentation“. Diese Summe ergibt sich aus einem angenommenen Streitwert von 30.000 €.

Was kann ich tun?

Eine solche Abmahnung sollte grundsätzlich ernst genommen werden, denn die unfreiwillige Überschreitung von privaten zu gewerblichen Verkaufsaktivitäten auf eBay passiert schneller als viele ahnen. Die Beurteilung, ob jemand als gewerblicher Verkäufer einzustufen ist, ist allerdings immer im Einzelfall zu treffen. Dabei müssen von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien herangezogen werden. Zu prüfen ist außerdem, ob die Höhe der Abmahnkosten angemessen ist. Vorliegend dürfte zumindest der Posten „Recherche und Dokumentation“ zu hinterfragen sein, da solche Kosten nachgewiesen werden müssen.

In jedem Fall sollten Sie die Ruhe bewahren und sich professionelle Unterstützung durch eine Fachanwaltskanzlei suchen. Die Kanzlei Hämmerling & von Leitner-Scharfenberg setzt sich seit Jahren bundesweit erfolgreich für ihre Mandanten auf den Gebieten des Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrechts ein. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte können Sie kompetent beraten und eine optimale Verteidigungsstrategie für Sie entwickeln. Wir geben Ihnen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Fall. Sie können uns telefonisch und auch per E-Mail erreichen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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