Abmahnung RAAG Kanzlei Dikigoros Nikolaos Kairis wegen Google Fonts

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Abmahnung RAAG Kanzlei Dikigoros Nikolaos Kairis wegen Google Fonts

Abmahnung der RAAG Kanzlei des Dikigoros Nikolaos Kairis ist der nächste Versuch, mit der Problematik „Google Fonts“ Geld von Betreibern von Websites einzutreiben, die Google Fonts in nicht datenschutzkonformer Weise eingebunden haben. Dieses Phänomen ist in den letzten Monaten immer häufiger zu beobachten und Gegenstand von Massenabmahnungen gestützt auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Erst kürzlich hat ein Rechtsanwalt Kilian Lenard aus Berlin für Martin Ismail unzählige Abmahnungen wegen Google Fonts ausgesprochen, darüber haben wir hier berichtet:

Abmahnung Kilian Lenard für Martin Ismail wegen Google Fonts

Wer ist die RAAG Kanzlei des Dikigoros Nikolaos Kairis

Die RAAG Kanzlei hat ihren Sitz in Meerbusch und wird betrieben von Dikigoros Nikolaos Kairis. „Dikigoros“ ist dabei das griechische Wort für „Rechtsanwalt“. Ausweislich des bundesweiten Rechtsanwaltsverzeichnisses ist Dikigoros Nikolaos Kairis erst seit dem 11. Juni 2021 zugelassen worden. Gemäß § 2 EuRAG dürfen Rechtsanwälte aus einem anderen Mitgliedstaat in Deutschland praktizieren, wnen Sie über eine entsprechende Zulassung verfügen. Die auf dem Briefkopf angegebene Domain raagkanzlei.online führt dabei nicht weiter. Fündig wird man dann aber unter der Domain raag-kanzlei.de. Dort bewirbt Nikolaos Kairis aber allem seine Tätigkeit als Anwalt für Verkehrsrecht. Auf der Website wird dann etwas von "unsere Rechts- und Fachanwälte IT-Recht" fabuliert. Dass der Kanzlei aber mehrere Rechtsanwälte und Fachanwälte für IT-recht angehören, ist nicht ersichtlich.

Unter der gleichen Anschift ist übrigens noch eine RAAG-Kanzlei GmbH ansässig. Die RAAG-Kanzlei GmbH scheint mit der vorliegenden Abmahnung jedoch nichts zu tun zu haben. Wir haben das mal im Handelsregister recherchiert und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der RAAG-Kanzlei GmbH um eine Inkassogesellschaft und nicht um eine Rechtsanwaltsgesellschaft handelt.

Wen vertritt die abmahnende Kanzlei?

Ausgesprochen wurde die Abmahnung für eine Person namens Wang Yu. Eine Adressangabe fehlt leider völlig, so dass die Identifizierung dieser Person und die Einleitung von Gegenmaßnahmen eher schwierig ist. Leider ist es in Mode gekommen, bei Massenabmahnungen die Anschrift des vertretenen Mandanten nicht zu nennen.

Die Abmahnung von RAAG Kanzlei Dikigoros Nikolaos Kairis

Die Abmahnung von RAAG Kanzlei Dikigoros Nikolaos Kairis ist gerichtet an Betreiber von Webseiten, welche Google Fonts nicht datenschutzkonform in ihre Website eingebunden haben. Bei Google Fonts handelt es sich um ein Schriftenverzeichnis, welches von Google lizenzgebührenfrei zur Verfügung gestellt wird. Hierbei bietet Google Fonts die Option, Schriften auf der eigenen Website zu nutzen, ohne diese auf den eigenen Server hochladen zu müssen. Dabei werden bei jedem Aufruf der Website durch einen Benutzer die entsprechenden Schriften über einen Google-Server nachgeladen. Hierdurch wird die IP-Adresse an die Google LLC in den USA übertragen.

Die RAAG Kanzlei Dikigoros Nikolaos Kairis ist also der Ansicht, dass es sich hierbei um einen Datenschutzverstoß handelt. Angeblich hat der Mandant des abmahnenden Anwalts einen tatsächlichen und wirtschaftlichen Nachteil erlitten. Die RAAG Kanzlei des Dikigoros Nikolaos Kairis fordert einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 140 € zzgl. Kosten der anwaltlichen Tätigkeit, also insgesamt 190 € zzgl. USt. Zusätzlich werden noch Ansprüche auf Auskunft und Löschung geltend gemacht. Auf die Kosten wird dann noch die Umsatzsteuer aufgeschlagen, so dass die RAAG Kanzlei hier insgesamt einen Betrag von 226,10 € geltend macht.

In den neueren Schreiben, die uns vorliegen, hat die RAAG Kanzlei die Summen in der "nachstechenden Liquidation (sic!)" angepasst: jetzt verlangt man eine Geschäftsgebühr von 63,70 € (vorher 30,00 €) und ein Postentgelt von 20,00 € (obwohl gesetzlich nur 12,74 € zulässig wären). Insgeamt werden nun also 239,60 € verlangt.

Zum Anspruch auf Unterlassung und Löschung gem. Art. 17 DSGVO und § 823 Absatz 1 i.V.m. § 1004 BGB wird mitgeteilt, dass eine Wiederholungsgefahr konkret gegeben sei und es nicht ausreiche, die Schriftart zu löschen, um die IP nicht mehr an Google weiterzuleiten. Nach aktueller Rechtslage sei "die Unterlassung explizit zu bestätigen". Von welcher aktuellen Rechtslage Dikigoros Nikolaos Kairis spricht, ist uns nicht bekannt. Wenn ein Unterlassungsanspruch besteht, kann die Wiederholungsgefahr grds. nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder einen gerichtlichen Titel beseitigt werden und nicht durch eine "explizite Bestätigung der Unterlassung".

Was ist von der Abmahnung zu halten?

Abmahnungen sollten stets ernst genommen werden. Grundsätzlich ist die Weitergabe von IP-Adressen in die USA datenschutzrechtlich problematisch. Die Geltendmachung eines grundsätzlich legitimen Anspruchs kann jedoch dann ausgeschlossen sein, wenn diese rechtsmissbräuchlich erfolgt. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall zahlreiche Anhaltspunkte. Handwerklich ist die Abmahnung fehlerhaft, was sich in zahlreichen Punkten zeigt. Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie über den Link am Ende dieses Artikels.

VIVA Datenschutz erscheint

In den Antwortmails von Dikigoros Kairis ist plötzlich von einer Interessengemeinschaft VIVA Datenschutz die Rede. Diese Interessengemeinschaft ist uns in unserer Beratungspraxis zum Datenschutzrecht jedoch noch nie untergekommen. Es ist also davon auszugehen, dass diese VIVA Datenschutz lediglich vorgeschoben wird, um diese massive Abmahnwelle in irgendeiner Weise zu legitimieren.

Kümmern Sie sich um Ihren Datenschutz!

Die DSGVO hält die Datenschutzbehörden dazu an, Verstöße mit Bußgeldern zu ahnden. Verantwortliche der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sollten sich also darum kümmern, dass diese Verarbeitung Datenschutzkonform geschieht. Hierzu gehören insbesondere eine rechtssichere Datenschutzerklärung auf der Website und der rechtssichere Einsatz von Cookies und vergleichbaren Technologien. Bei der Auslagerung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten an Dritte muss unbedingt sichergestellt werden, dass dies datenschutzkonform geschieht (Auftragsverarbeitung). Unsere Anwältinnen und Anwälte für IT-Recht beraten Sie hierzu.

Jolanta Januszewski taucht auf

Offensichtlich hat die RAAG Kanzlei mit Jolanta Januszewski eine weitere Mandantin gefunden, die massenhaft Google Fonts abmahnt. Über die Abmahnung von Jolanta Januszewski haben wir in einem gesonderten Artikel berichtet:

Abmahnung Jolanta Januszewski durch RAAG Kanzlei wegen Google Fonts

Was tun bei Abmahnung der RAAG Kanzlei Dikigoros Nikolaos Kairis

Betreiber von Websites, die eine Abmahnung der RAAG Kanzlei Dikigoros Nikolaos Kairis erhalten haben, sind versucht, diese Website sofort abzuschalten. Dazu können wir jedoch nicht raten. Es gibt Möglichkeiten, Google Fonts schnell und rechtssicher einzubinden, so dass keine Übertragung der IP-Adresse in die USA stattfindet. Außerdem sollte man die geltend gemachten Kosten keineswegs ungeprüft zahlen. Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung der RAAG Kanzlei des Dikigoros Nikolaos Kairis erhalten haben, können Sie uns Ihren Fall gerne schildern. Als Anwalt für IT-Recht haben wir uns auf das Datenschutzrecht spezialisiert. Unter dem nachfolgenden Link finden Sie weitere Informationen und unser Kontaktformular. Dort können Sie Ihre Abmahnung gerne hochladen, wir melden uns dann unverzüglich:

RAAG Kanzlei Dikigoros Nikolaos Kairis



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Foto(s): DL

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