Abmahnungen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

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Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg aus Stuttgart ist mittlerweile bekannt, dass sie vermehrt Abmahnungen ausspricht. Ihre Abmahnbefugnis leitet Sie aus § 4 UklaG her.

Ausgesprochen werden die Abmahnungen durch die Kanzlei Schmid & Stillner aus Stuttgart. Sachbearbeiter ist Herr Rechtsanwalt Ralf Eckard, der seine Abmahnungen „mit vorzüglicher Hochachtung“ unterzeichnet.

Abgemahnt werden verschiedenen Verstöße im Bereich des AGB Rechts als auch Verstöße nach dem UWG. Wenn beide Bereich betroffen sind, erhalten die Abgemahnten stets zwei Abmahnungen.

Gefordert wird in den Abmahnungen die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärungen sowie Ausgleich der Kosten für die Abmahnungen.

Unabhängig von der grundsätzlichen Berechtigung der Abmahnung halten wir die geltend gemachten Kosten für die Abmahnung für nicht erstattungsfähig. So muss ein Verbraucherschutzverein wie die Verbraucherzentrale Bande-Württemberg eigentlich selbst in der Lage sein, Abmahnungen auszusprechen. Schaltet sie einen Rechtsanwalt ein – was natürlich zulässig ist, kann sie aber nicht die Kosten geltend machen (vgl. OLG Stuttgart GRUR RR 2015, 164). Dass eine Verbraucherzentrale trotz einer obergerichtlichen Rechtsprechung weiterhin in Abmahnungen die Kosten geltend macht, hat „ein gewisses Geschmäckle“.

Bei Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung drohen teure Gerichtsverfahren. Das bedeutet aber auch nicht, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ein „Allheilmittel“ ist. Bei Verstößen gegen die Unterlassungserklärung können schnell hohe Vertragsstrafen fällig werden. Auch muss nicht jede Abmahnung berechtigt sein.

Beachten Sie: Einmal abgegebene Unterlassungserklärung gilt grundsätzlich ein Leben lang und ist mit hohen Vertragsstrafen verbunden.

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