Abmahnungen des IDO Verband e. V.

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Uns liegen erneut weitere Abmahnungen des IDO Verband e. V. (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.) aus Leverkusen vor. In allen Fällen werden Verstöße gegen Marktverhaltensregeln durch die abgemahnten Unternehmer – und damit unlauterer Wettbewerb – vorgeworfen.

Abmahnbefugnis des IDO Verband e. V.

Als Verband beruft sich der IDO auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, um seine Abmahnberechtigung (Aktivlegitimation) zu begründen. Die Legitimation erhält der IDO Verband e. V., der selbst nicht Wettbewerber ist, über seine Mitglieder. Auf die Voraussetzungen seiner Legitimation, u. a. einer ausreichenden Anzahl von Mitgliedern auf dem fraglichen Marktsegment, geht der IDO Verband e. V. vorab relativ ausführlich ein. Auffallend ist insbesondere eine lange Liste von gerichtlichen Entscheidungen hierzu zu seinen Gunsten. Verkannt werden darf allerdings nicht, dass die genannten Entscheidungen die Frage der Aktivlegitimation nicht abschließend klären. Zum einen müssen die Mitglieder gerade auf dem Marktsegment des Abgemahnten ausreichend vertreten sein, sodass Urteile, die andere Marktsegmente betreffen, keine Rolle spielen. Zum anderen kann der Mitgliederbestand auch wechseln. Im Ernstfall ist hier die Darlegungslast zu beachten.

Was wird vom IDO Verband e. V. abgemahnt?

Das ist nicht einheitlich zu sagen, mehrheitlich werden aber fehlende Pflichtangaben abgemahnt. So wird in einem vorliegenden Abmahnschreiben zum einen

  • eine falsche Garantieerklärung abgemahnt,
  • ein Verstoß gegen die ODR-Verordnung (fehlen eines anklickbaren Links auf die OS-Plattform) sowie
  • eine fehlende Registrierung im Verpackungsregister (LUCID).

>> Wer mit einer Garantie wirbt, hat dem Kunden eine ganze Reihe konkreter Angaben zu Inhalt und Umfang der Garantie zu machen. Unserer Erfahrung nach sind unvollständige und/oder falsche Garantiebedingungen eher die Regel als die Ausnahme. Die Anforderungen ergeben sich hierbei aus § 479 BGB. Was zum „Inhalt der Garantie“ gehört oder was unter „alle wesentlichen Angaben“ fällt, ist vom Laien kaum (sicher) zu beantworten. Wichtig ist, dass eine Garantie nicht zu verwechseln ist mit der gesetzlichen Gewährleistung. Ebenso wichtig ist das Wissen darum, dass Garantien nicht ohne Weiteres werbend versprochen werden dürfen, vielmehr zusätzliche Angaben hierzu erforderlich sind, deren Fehlen abgemahnt werden kann.

>> Der Link auf die Online-Schlichtungsseite der EU (OS-Link) darf sich nicht nur in der Wiedergabe der bloßen Internetadresse erschöpfen, vielmehr muss der Link anklickbar/ausführbar gehalten sein. Diese Ansicht begründet bspw. das OLG Hamm damit, dass nur der ausführbare Hyperlink dem Verkehrsverständnis entspreche, zudem in der englischen Version von einem „electronic link“ gesprochen wird. In jedem Fall kann allen Online-Händlern nur angeraten werden, hier ggf. nachzubessern.

>> Die Registrierung im Verpackungs- und Herstellerregister LUCID ist für den betroffenen Personenkreis obligatorisch. Dabei sind keineswegs nur Herstellerfirmen entsprechend verpflichtet, vielmehr angesichts der Anforderungen und bis auf Ausnahmen auch Online-Händler. Im Zweifelsfall sollten diese sich hier beraten lassen, da auch ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht abgemahnt werden kann (wie man am vorliegenden Beispiel sieht).

Was fordert der IDO Verband e. V.?

Der IDO Verband e. V. fordert

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Erstattung einer Aufwandspauschale i. H. v. 232,05 EUR brutto

Die eingeforderte Unterlassungserklärung ist hier der Hauptanspruch und besonders zu beachten. Einmal abgegeben, bindet das Unterlassungsversprechen den Erklärenden 30 Jahre lang strafbewehrt. Vor einer solchen Unterwerfung sollte daher feststehen, dass die behaupteten Ansprüche tatsächlich bestehen, andernfalls ist der Erklärende qua Unterlassungsvertrag zur Einhaltung des Versprechens gezwungen, während der Rest des Wettbewerbs die untersagte(n) Handlung(en) weiterhin betreiben kann. Um eine solche vollkommen unnötige Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten des Abgemahnten zu verhindern, kann nur zu einer Überprüfung der Abmahnung durch einen Fachmann geraten werden.

Stellt sich heraus, dass die geltend gemachten Ansprüche bestehen, ist die Frage der richtigen Reaktion auf die Abmahnung zu beantworten. Hier spielen die Umstände und Interessen des Abgemahnten eine Rolle. Ein Unterlassungsversprechen kann nur dann sinnvollerweise abgegeben werden, wenn sichergestellt werden kann, dass es zu keiner Wiederholung des zu unterlassenden Verhaltens kommen kann. Andernfalls droht eine – bereits beim ersten Mal – empfindliche Vertragsstrafe. Die Alternative zum Unterlassungsversprechen zu prüfen und hierzu zu beraten, ist u. a. Aufgabe des Rechtsanwalts.

Soll ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden, ist der konkrete Inhalt des Versprechens wichtig. Kaum jemals kann angeraten werden, den beigefügten Entwurf des Abmahnenden ohne Modifikationen zu unterzeichnen. Auch hier berät und modifiziert ggf. der Rechtsbeistand, um keine unnötige – strafbewehrte – Bindung des abgemahnten Unternehmers für die nächsten drei Jahrzehnte herbeizuführen.

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Das Wettbewerbsrecht als Teil des gewerblichen Rechtsschutzes ist einer unserer Schwerpunkte. Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen.

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