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Abmahnungen des IDO-Verbandes wegen fehlender Informationen über eine Herstellergarantie

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Garantiewerbung

Bei einer Garantie handelt es sich anders als bei der gesetzlichen Gewährleistung um eine zusätzliche und freiwillige Leistung des Herstellers oder des Verkäufers. Die Garantie basiert auf einem Vertrag zwischen den Beteiligten und verbessert regelmäßig die gesetzlichen Rechte des Käufers bei Mängeln. 

Die Werbung mit Garantien ist bereits seit Jahren eine ständige Quelle wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten und Gerichtsentscheidungen. Bei den Auseinandersetzungen in der Vergangenheit ging es schwerpunktmäßig um die proaktive Bewerbung von Garantien.

Gegenstand der aktuellen Abmahnung 

Aktuell hat der IDO-Verband einen unserer Mandanten nun deshalb abgemahnt, weil dieser in einem Verkaufsangebot für ein Smartphone der Marke Samsung angeblich nicht über das Bestehen und die Bedingungen der Herstellergarantie informiert habe. Zur Begründung der Abmahnung stützt sich der IDO-Verband u. a. auf eine einstweilige Beschlussverfügung des Landgerichts Bochum vom 15.02.2018 mit dem Az. I- 12 O 29/18.

Richtig an den Ausführungen des IDO-Verbandes ist grundsätzlich, dass ein Verkäufer bei Fernabsatzverträgen nach § 312 d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB verpflichtet ist, den Verbraucher vor der Abgabe von dessen Vertragserklärung über das Bestehen und die Bedingungen einer Garantie zu informieren. Diese Informationspflicht besteht vor und nach Vertragsschluss und gilt sowohl für Händler- als auch für Herstellergarantien. Werden keine Garantien gewährt oder beworben, muss allerdings auch kein Hinweis erfolgen. Entscheidend ist somit, ob tatsächlich eine Garantie besteht , über die belehrt werden muss. Dies hängt von den konkreten Herstellergarantien und der Vertragsgestaltung im Einzelfall ab. 

Die Informationspflicht nach Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB kann insbesondere für Händler, die unterschiedliche Produkte diverserer Hersteller anbieten, die eine Garantie für ihre Waren einräumen, ein erhebliches Problem bedeuten. Der Händler müsste nämlich sein vollständiges Produktportfolio darauf hin überprüfen, ob Herstellergarantien existieren und ob diese Garantien für die von ihm konkret angebotenen Produkte noch bestehen. Ferner müsste er den Verbraucher über die jeweiligen Herstellergarantiebedingungen auch vor Vertragsschluss in klarer und verständlicher Weise informieren und dem Verbraucher nach Vertragsschluss auch noch die Garantiebedingungen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. 

Erschwerend kommt hinzu, dass die Garantiebedingungen des Herstellers auch den komplexen gesetzlichen Vorgaben entsprechen müssen. Die Verwendung unzureichender Garantiebedingungen des Herstellers löst ein weiteres Haftungsrisiko aus. Zudem müssten Garantiebedingungen in ausländischer Sprache auch noch übersetzt und aktualisiert werden. Die Probleme sind insgesamt komplex und beinhalten ein erhebliches Fehlerpotential.

Handlungsempfehlung

Vor diesem Hintergrund dürfte es sich auch nicht empfehlen, die vorformulierte und weitreichende strafbewehrten Unterlassungserklärung des IDO-Verbandes einfach zu unterzeichnen. Mit der Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung ist nämlich ein hohes Risiko eines künftigen Verstoßes verbunden, der erhebliche Vertragsstrafen nach sich ziehen kann.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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