IDO e. V. scheitert mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung!
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IDO e. V.
Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. ist für seine massenhaft ausgesprochenen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bekannt. Dem Verband gehören angeblich ca. 1800 Mitglieder aus unterschiedlichen Handels- und Dienstleistungsbranchen an. Entsprechend breit ist daher auch das Spektrum der von dem Verband abgemahnten Unternehmen.
Abmahnung der Klausel „Wir versenden als versichertes Paket mit DHL“
In einem von uns vertretenen Verfahren hatte der IDO e. V. u. a. die Klausel unserer Mandantschaft „Wir versenden als versichertes Paket mit DHL“ als irreführend beanstandet und abgemahnt, weil der Verbraucher hierdurch angeblich darüber getäuscht werde, dass er das Transportrisiko trage.
Gerichtsverfahren vor dem LG Kleve und dem OLG Düsseldorf
Nachdem wir vorprozessual die Abmahnung des Verbandes zurückgewiesen hatten, beantragte der IDO e. V. eine einstweilige Verfügung, mit der unserer Mandantschaft die weitere Nutzung der Klausel untersagt werden sollte.
Mit Urteil vom 23.12.2016 – 8 O 82/16 – hat das Landgericht Kleve den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des IDO e. V. zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die beanstandete Klausel „Wir versenden als versichertes Paket mit DHL“ lediglich eine Mitteilung darüber enthalte, mit welchem Unternehmen der Versand erfolge sowie darüber, dass eine Versicherung für den Transport bestehe. Eine weitergehende (irreführende) Aussage über die Transportgefahr sei mit diesem Hinweis hingegen nicht verbunden.
Gegen diese Entscheidung hat der IDO e. V. Berufung beim OLG Düsseldorf (I-15 U 5/17) eingelegt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und entsprechenden Hinweisen des OLG-Senats in der mündlichen Verhandlung hat der IDO e. V. die Berufung zurückgenommen.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die beanstandete Klausel „Wir versenden als versichertes Paket per DHL“ nach derzeitiger Auffassung des LG Kleve und OLG Düsseldorf wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Keine bundesweit einheitliche Rechtsprechung
Da das Berliner Kammergericht einen ähnlichen Hinweis zum versicherten Versand als unzulässige Irreführung beurteilt hatte (KG, Beschluss vom 03.02.2016 – 5 W 2/16), ist bei derartigen Hinweisen jedoch weiterhin Vorsicht geboten. Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH liegt in dieser Sache bisher nicht vor.
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