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Negative Online-Bewertungen löschen lassen!

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Negative Online-Bewertungen können zu einem erheblichen Reputationsverlust und zu Umsatzeinbußen führen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich Internetnutzer erfahrungsgemäß eher auf die negativen Rezensionen konzentrieren. 

Es ist daher inakzeptabel, wenn der Bewertende unter dem Deckmantel der Anonymität und durch den (falschen) Eindruck der fehlenden Verantwortlichkeit für die eigenen Aussagen mitunter zu unwahren oder überzogenen Äußerungen neigt und der Betroffene hierdurch zu Unrecht in Misskredit gebracht wird. 

Gibt es ein Recht auf Auskunft über die Identität des Bewertenden?

Häufig agieren die Bewertenden bei negativen Bewertungen anonym. Die Betroffenen haben daher ein Interesse daran, die Identität des Bewertenden in Erfahrung zu bringen. Der BGH hat allerdings entschieden, dass der Betreiber eines Bewertungsportals in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich nicht befugt ist, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln (BGH, GRUR 2014, S. 902 ff). Nach derzeitiger Gesetzeslage kommt in der Regel daher nur ein Vorgehen gegen das Bewertungsportal bzw. den Suchmaschinenbetreiber in Betracht. 

Ist das Bewertungsportal bzw. der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet, eine rechtswidrige Bewertung zu entfernen?

Ja. Allerdings hat der BGH für das Vorgehen gegen den Portalbetreiber bzw. den Suchmaschinenbetreiber auf Unterlassung der Verbreitung einer konkreten Bewertung und deren Löschung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts ein bestimmtes Verfahren entwickelt. Um die Verantwortlichkeit des Portalbetreibers auszulösen, muss der Betroffene den Portalbetreiber in einem ersten Schritt über den konkreten Verstoß informieren. Die Beanstandung muss dann an den Verfasser des potentiell verletzenden Inhalts weitergeleitet und diesem eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt werden. Bleibt eine Stellungnahme des Bewertenden aus oder ist die Stellungnahme nicht substantiiert, ist der Eintrag als rechtsverletzend einzustufen und zu löschen (BGH, GRUR 2016, S. 855 ff). 

Welche Bewertungen kann man überhaupt angreifen?

Im Falle einer streitigen Auseinandersetzung über eine Bewertung kommt es letztlich darauf an, ob der Bewertung eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung zugrunde gelegen hat. 

Eine Meinungsäußerung ist grundsätzlich zulässig, solange die Grenze zur Schmähkritik oder Beleidigung nicht überschritten wird. An eine Schmähkritik sind nach der Rechtsprechung allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Diese Voraussetzungen werden in den meisten Fällen nicht erfüllt sein. Selbst eine polemische, überspitzte oder ausfallende Kritik erfüllt noch nicht die Voraussetzungen einer Schmähkritik (BVerfG, NJW 2014, S. 3357 ff). 

Von einer Tatsachenbehauptung ist dagegen auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen ist es grundsätzlich so, dass diese unzulässig sind. Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei einer falschen Tatsachenbehauptung nicht nur diese zu unterlassen ist, sondern auch die Bewertung insgesamt (OLG München, Beschluss vom 17.10.2014 – 18 W 1933/14).

Kann man auch gegen eine reine Sterne-Bewertung ohne Begründung vorgehen?

Diese Frage ist in der Rechtsprechung umstritten. Nach der Auffassung einiger Gerichte kann man aber auch gegen negative Sterne-Bewertungen ohne Kommentierung/Text vorgehen. Denn auch mit einer bloßen Sterne-Bewertung ist zumindest die Tatsachenbehauptung verknüpft, dass ein geschäftlicher Kontakt stattgefunden hat. Bestreitet der Bewertete den Kontakt, ist der Portalbetreiber daher gezwungen, entsprechende Nachweise beim Bewertenden einzuholen. Werden diese Nachweise nicht zur Verfügung gestellt, so ist der Portalbetreiber auch bei bloßen Bewertungen ohne Kommentar zur Löschung verpflichtet (LG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2018 – 2 03 O 123/17; LG Lübeck, Urteil vom 13.06.2018 – 9 O 59/17; LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2018– 324 O 63/17).

Besteht die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen?

In Fällen von schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen auch sog. Geldentschädigungsansprüche in Betracht. In einem Verfahren vor dem Landgericht Duisburg konnten wir für einen von uns vertretenen Arzt kürzlich neben der Unterlassung einer negativen Bewertung auf Google auch eine Geldentschädigung i.H.v. 1.500,00 € wegen der schweren Verletzung der beruflichen Ehre durchsetzen (LG Duisburg, Urteil vom 25.03.2019 – 4 O 297/18, nicht rechtskräftig).  

Schadensersatzansprüche in Form des entgangenen Gewinns sind in der Praxis hingegen kaum durchsetzbar, weil die Kausalität zwischen der rechtsverletzenden Bewertung und dem entgangenen Gewinn nicht bewiesen werden kann.

Sollte man einen „Gegenkommentar“ veröffentlichen?

Von einer eigenen übereilten und emotionalen Kommentierung der negativen Bewertung sollten Sie Abstand nehmen. Dies verhilft der negativen Bewertung nur zu weiterer Aktualität und Aufmerksamkeit und kann sich letztlich kontraproduktiv auswirken.

Sprechen Sie uns an!

Unsere Kanzlei vertritt regelmäßig Betroffene, wenn es um die Löschung und Entfernung von negativen Online-Bewertungen geht. Sofern Sie der Auffassung sind, dass eine negative Bewertung zu Unrecht erfolgt ist, sollten Sie sich nicht mit der Möglichkeit eines „Gegenkommentars“ begnügen. Wir prüfen für Sie, ob und gegen wen ein Rechtsanspruch auf Löschung oder Änderung der Bewertung besteht und besprechen mit Ihnen gemeinsam gerne die Handlungsoptionen.


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