Abofalle: Kind schließt im Internet Abo ab – was ist zu tun?

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Mit der Digitalisierung geht natürlich auch einher, dass Kinder und Jugendliche immer früher bspw. über ein eigenes Handy verfügen, das selbstverständlich auch mit dem Internet verbunden ist. Mit den sodann auch verfügbaren Games sind für die Kids viele Versuchungen verbunden, auch an sich kostenpflichtige Dienste zu nutzen.

Rechnung flattert ins Haus

Plötzlich flattert sodann den überraschten Eltern eine Rechnung oder Mahnung in den Briefkasten und diesen wissen oft erstmal gar nicht, worum es geht. Bei näherem Durchlesen der Rechnung stellen die Eltern dann fest, dass das eigene Kind wohl im Internet z. B. ein Abo abgeschlossen hat. Vielleicht für eine Spiele-App oder für Klingeltöne oder was sonst so heute angesagt ist.

Was tun? 

Besteht nun eine Pflicht, diese Rechnung zu begleichen oder nicht? Wir wollen hier erklären, wann eine Zahlungspflicht bestehen kann und wann möglicherweise aber auch weder Ansprüche gegen das Kind noch die Eltern bestehen.

Alter des Kindes maßgeblich

Um dies zu beurteilen, kommt es entscheidend auf das Alter des Kindes an. Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig und können keine wirksamen Rechtsgeschäfte tätigen. Der sechsjährige Sohn kann daher keinerlei Verträge abschließen, auch nicht mit Zustimmung der Eltern. Wenn also der sechsjährige Sohn hier im Internet unterwegs gewesen ist, so konnte kein wirksamer Vertrag zustande kommen und somit auch keine Zahlungspflicht entstehen.

Kinder von sieben Jahren bis 17 Jahren können Rechtsgeschäfte abschließen, allerdings nur mit Zustimmung ihrer Eltern bzw. des Sorgeberechtigten. Bei fehlender Zustimmung ist der Vertrag unwirksam. Einen Sonderfall stellt hierbei allerdings der sogenannte Taschengeldparagraf § 110 BGB dar. Danach kann auch ein Minderjähriger wirksam Verträge abschließen und das ohne Zustimmung der Eltern, allerdings muss der Preis, der im Vertrag enthalten ist, in vollem Umfange mit dem Taschengeld bewirkt worden sein, d. h., der Preis muss komplett bezahlt sein. Bei einem Abo ist dies aber gerade nicht der Fall, da eine regelmäßige erneute Zahlung notwendig ist. Daher ist bei einem Abo der sogenannte Taschengeldparagraf nicht einschlägig.

Fazit

Ein Minderjähriger kann allein keine wirksamen Abo-Verträge im Internet abschließen. Ist das Kind zwischen sieben und 17 Jahre alt, besteht die Möglichkeit, den Vertrag zu genehmigen. Geschieht dies allerdings nicht, hat der Anbieter des Abos keinen wirksamen Vertrag mit dem Kind geschlossen. Ein Anspruch auf Zahlung entsteht in diesem Fall nicht. Man kann sodann die Zahlung verweigern. In diesem Fall ist es ratsam, dem Unternehmen die Sachlage kurz zu erklären und darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsanspruch nicht besteht und insoweit von künftigen Mahnungen und Rechnungen Abstand genommen werden soll.

Muss ein Vertrag widerrufen werden?

Einige Eltern stellen sich die Frage, ob der Vertrag vielleicht extra widerrufen werden muss. Ein Widerruf wäre nur notwendig, wenn der Vertrag zuvor wirksam zustande gekommen wäre. Dies ist jedoch wie gerade erläutert nicht der Fall. Der Widerruf ist daher nicht notwendig.

Unsere Tipps für alle betroffenen Eltern lauten daher wie folgt:

  • Den geltend gemachten Betrag auf keinen Fall überweisen, weil man vielleicht denkt, dadurch Zeit zu gewinnen. Dies könnte so ausgelegt werden, dass der Vertrag des Kindes im Nachhinein von den Eltern genehmigt wurde.
  • Nicht unter Druck setzen lassen.
  • Der Taschengeldparagraf wird oftmals als Argument für das Zustandekommen des Vertrages angeführt. Hierdurch sollte man sich nicht beeindrucken lassen.
  • Selbst wenn das Kind gegebenenfalls ein falsches Alter (Volljährigkeit) angegeben hat, ist dies nicht maßgeblich. Es kommt auf das tatsächliche Alter des Kindes an. Aber Vorsicht, gegebenenfalls droht eine Anzeige wegen Betruges gegen das Kind. Dieses ist nicht ausgeschlossen, auch wenn es nicht zulässig ist, dass die Firma die Betrugsanzeige als Druckmittel für die Begleichung der Rechnung benutzt.
  • Sollte das Internet-Unternehmen ankündigen, gegen die Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht vorzugehen, ist dies ziemlich abwegig, da Eltern natürlich nicht verpflichtet sind, das Kind permanent zu beaufsichtigen, auch nicht im Internet.
  • Problematisch ist allerdings, wenn das Abo mit dem Handy der Eltern abgeschlossen wurde, weil dem Kind das Handy gegebenenfalls zum Spielen überlassen wurde. Dann ist es im Streitfall an den Eltern, zu beweisen, dass nicht sie den Vertrag abgeschlossen haben. Dies könnte sich als schwierig erweisen.

Über die Kanzlei Mutschke:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät sowohl private Mandanten als auch Unternehmen. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



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