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Kind krank: So gehen Sie vor, um Kinderkrankengeld zu bekommen

  • 8 Minuten Lesezeit
Eine Mutter kümmert sich liebevoll um ihr krankes Kind. Das Kind liegt im Bett. Die Mutter streichelt das Kind.
anwalt.de-Redaktion

Das Kind ist krank: Und jetzt? 

Eltern kennen das: Kindergarten, Schule und Sportverein sind wahre Nährböden für Grippe, Magen-Darm-Infekte und andere Krankheiten. Die meisten Kinder machen dementsprechend einiges davon durch. Und wenn sich das Krankheitsgefühl erst eingestellt hat, muss der Nachwuchs häufig das Bett hüten oder zumindest zu Hause bleiben. Doch was, wenn beide Eltern arbeiten und keine Großeltern oder andere Bezugspersonen des kranken Kindes für die Betreuung zur Verfügung stehen? 

Keine Sorge: Selbstverständlich dürfen Sie als Mutter oder Vater eines kleinen Patienten zu Hause bleiben und Ihr Kind umsorgen. Sie haben einen Freistellungsanspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber – auch Kinderkrankentage genannt – und erhalten in den meisten Fällen sogar Ihren Arbeitslohn oder einen Ersatz dafür: das Kinderkrankengeld. 

Dürfen Sie zu Hause bleiben, wenn Ihr Kind krank ist? 

Wenn Ihr Kind krank ist und Ihrer Pflege und Betreuung bedarf, können Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber ein Leistungsverweigerungsrecht haben. Das ergibt sich aus § 275 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hiernach dürfen Sie Ihre Arbeitsleistung verweigern, wenn das Ihnen unter Abwägung Ihrer Interessen mit denen Ihres Arbeitgebers nicht zugemutet werden kann. Das ist bei einer Erkrankung Ihres Kindes, die einen Bedarf an Betreuung oder Pflege auslöst, der Fall.  

Zu beachten ist hierbei, dass die Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung mit dem steigenden Alter der Kinder sinkt. Das bedeutet, dass ein Kleinkind eher einen krankheitsbedingten Betreuungsbedarf hat als älterer Nachwuchs. Auf ein Leistungsverweigerungsrecht können Sie sich Ihrem Arbeitgeber gegenüber also so gut wie nie berufen, wenn Ihr 17-jähriges Kind nur an einer unkomplizierten Erkältung leidet. Wenn die Erkrankung jedoch schwerwiegender ist, muss auch ein erwachsenes Kind oder ein erwachsener Angehöriger intensiv betreut werden, so dass dann ein Freistellungsanspruch besteht.  

anwalt.de-Tipp: Bitte beachten Sie hierbei, dass Sie Ihren Arbeitgeber schnellstmöglich über die Erkrankung Ihres Kindes und dessen Betreuungsbedürftigkeit in Kenntnis setzen. Auch über sonstige unvorhersehbare Gründe, die Sie zwingen, zu Hause bei Ihrem Kind zu bleiben, sollten Sie Ihren Arbeitgeber direkt informieren. Wenn sich Ihr Arbeitgeber weigert, Sie freizustellen, können Sie trotzdem zu Hause bleiben. Das ist Ihr gutes Recht, und Sie dürfen dafür weder abgemahnt noch darf Ihnen gekündigt werden. 

Ihr Arbeitgeber zürnt, weil Sie Ihr krankes Kind zu Hause gesundpflegen? Sie können nicht arbeiten, weil Ihr Kind krank ist – aber Ihr Anwalt für Arbeitsrecht kann für Sie tätig werden! 

Kind krank: Bekommen Sie Ihr Gehalt, wenn Sie zu Hause bleiben? 

§ 616 BGB gibt einen Anspruch auf Vergütung und damit Lohnzahlung trotz einer vorübergehenden Verhinderung zur Erbringung der Arbeitsleistung bei einem persönlichen Verhinderungsgrund. Dieser Fall kann eintreten, wenn Ihr Kind erkrankt ist und Ihrer Betreuung bedarf. Gleiches gilt bei unvorhersehbaren nicht krankheitsbedingten Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit ergeben kann, dass Sie zu Hause beim Kind bleiben müssen. Ein unvorhersehbarer Grund kann zum Beispiel ein Streik des Kindergartenpersonals sein. Sie müssen und sollten also Ihr dreijähriges Kind zu Hause nicht sich selbst überlassen.

§ 616 BGB kann allerdings abbedungen sein: Die Vergütungspflicht entfällt dann für den Arbeitgeber. Möglich ist das mittels einer entsprechenden Vereinbarung. Nicht selten findet sich diese in Arbeitsverträgen, kann aber auch in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Oft wird die Vorschrift generell ausgeschlossen, teilweise aber auch erweitert.

Doch auch für den Fall, dass Ihr Arbeitsvertag § 616 BGB nicht explizit ausschließt, aber eine abschließende Bestimmung die Entgeltfortzahlung betreffend enthält, ist § 616 BGB nicht anwendbar: Die vertragliche Regelung geht vor. Ein Beispiel für eine solche abschließende Bestimmung über die Entgeltfortzahlung ist § 29 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung: „Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: … e) schwere Erkrankung aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt, ein Arbeitstag im Kalenderjahr, bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat, bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr …“  

Auch folgende Klauseln, die das Alter der zu betreuenden kranken Kinder regeln, finden sich häufig in individuellen Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen wieder:   

  • Eine Lohnfortzahlung bei notwendiger Betreuung ist nur möglich bei kranken Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.  

  • Eine Lohnfortzahlung ist bei Angehörigen, zu denen auch Kinder über elf Jahren zählen, für einen Arbeitstag im Jahr möglich. 

  • Eine Lohnfortzahlung ist bei Kindern bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres für zehn Tage im Jahr möglich.  

  • Eine Lohnfortzahlung ist für nicht gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte zur Pflege eines schwer erkrankten Kindes unter zwölf Jahren bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr möglich. 

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Kind krank: Wann erhalten Sie Kinderkrankengeld von der Krankenkasse? 

Wenn der Freistellungsanspruch gemäß § 616 BGB nicht gilt, weil die Norm beispielsweise im Wege eines Tarifvertrags ausgeschlossen worden ist, werden Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber nach § 45 Sozialgesetzbuch V (SGB V) freigestellt. § 45 SGB V regelt nämlich die unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung sowohl für gesetzlich krankenversicherte Personen mit und ohne Krankengeldanspruch (Letzteres ist etwa bei Selbstständigen häufig gegeben) als auch für privat krankenversicherte Personen. Ihr Arbeitgeber muss Sie also auf jeden Fall freistellen, darf aber das Arbeitsentgelt für die Zeit der Freistellung einbehalten.  

§ 45 SGB V regelt auch den Ersatz für das Ihnen vorenthaltene Arbeitsentgelt – das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, wie die Überschrift der Norm lautet. Diese Ersatzleistung wird kurz Kinderkrankengeld genannt. Sie erhalten also statt Ihres Lohns ein Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Nach § 45 Abs. 1 SGB V haben Sie aber nur dann Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:  

  • Keine andere Betreuungsperson im Haushalt verfügbar: Es gibt keine andere in Ihrem Haushalt lebende Person, die das kranke Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Das bedeutet, dass der andere Elternteil Ihr Kind betreuen muss, sofern er nicht berufstätig ist. Auch in dem Fall, dass in Ihrem Haushalt die Großeltern des Kindes leben, müssen diese die Betreuung übernehmen. Das gilt aber nicht bei Unzumutbarkeit der Betreuung, zum Beispiel dann, wenn Ihr Kind an einer ansteckenden Erkrankung leidet. Sie müssen dann nicht auf die Großeltern zurückgreifen und deren Ansteckung in Kauf nehmen, sondern können Ihr Kind selbst pflegen. 
  • Elternteil ist gesetzlich versichert mit Anspruch auf Krankengeld: Kinderkrankengeld gibt es für Sie nur, wenn Sie gesetzlich versichert sind. Auch müssen Sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sein, was zum Beispiel bei Selbstständigen nicht immer der Fall ist.
  • Kind ist gesetzlich versichert: Ihr Kind muss zwingend gesetzlich versichert sein. Wenn zwar Sie gesetzlich krankenversichert sind, aber Ihr Kind nicht, weil es beispielsweise beim besserverdienenden Ehegatten privat krankenversichert ist, entfällt der Anspruch auf Kinderkrankengeld.
  • Erkrankung und Attest: Sie müssen ein ärztliches Zeugnis über die Krankheit und Betreuungsbedürftigkeit Ihres Kindes vorlegen. Der Arzt, der die Krankheit Ihres Kindes feststellt, wird Ihnen das Erfordernis attestieren, dass Sie Ihr Kind zu Hause betreuen und gesund pflegen müssen. Zumeist nutzt er hierfür einen bestimmten Vordruck.     Diesen teilen Sie der Krankenkasse zum Erhalt von Kinderkrankengeld.
  • Bestimmtes Alter oder Behinderung des Kindes: Ihr Kind hat das zwölfte Lebensjahr entweder noch nicht vollendet oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen. Ihr Kind muss also elf Jahre alt oder jünger sein. Oder es ist älter, aber behindert und hilfebedürftig. Der Begriff der „Behinderung“ orientiert sich am Sozialgesetzbuch IX: Nach § 2 ist ein Mensch demnach behindert, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Das bedeutet nicht, dass für den Kinderkrankengeldanspruch bei Ihrem Kind ein Grad der Behinderung festgestellt werden muss. Auch die Erkrankung eines pflegebedürftigen Kindes über elf Jahren ohne festgestellten Grad der Behinderung löst Ihren Anspruch auf Kinderkrankengeld aus. Eine Altersgrenze für das behinderte und auf Hilfe angewiesene Kind gibt es übrigens nicht, sodass auch volljährige Kinder hierunter fallen.  

anwalt.de-Tipp: Vielleicht ist Ihr Kind gar nicht akut erkrankt, aber hat eine geplante OP vor sich. Wenn Ihr unter zwölfjähriges (oder behindertes und auf Hilfe angewiesenes) Kind im Krankenhaus behandelt werden muss und Sie als Begleitperson mit aufgenommen werden, muss Ihr Arbeitgeber Sie ebenfalls freistellen, und Sie erhalten entweder Lohnfortzahlung oder Kinderkrankengeld.  

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld? 

Sie erhalten in der Regel 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts als Kinderkrankengeld. 100 Prozent erhalten Sie nur ausnahmsweise (bei Einmalzahlungen wie einer Gratifikation in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung).  

Der Betrag ist jedoch immer auf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Diese findet sich in § 223 Abs. 3 SGB V wieder. Damit beträgt im Jahr 2024 der Tageshöchstsatz 120,75 Euro täglich.

Wie lange dürfen Sie zu Hause bleiben und erhalten Kinderkrankengeld?

Seit 2024 haben Elternteile jährlich für 15 Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld pro Kind, jedoch maximal für 35 Tage pro Kind. Alleinerziehende haben jährlich 30 Tage Anspruch pro Kind, maximal aber 70 Tage pro Jahr.

anwalt.de-Tipp: Als alleinerziehend im Sinne von Freistellungs- und Kinderkrankengeldanspruch gelten Sie nicht nur, wenn Sie vom anderen Elternteil getrennt leben und gar das alleinige Sorgerecht innehaben, sondern auch bei rein faktischem alleinigem Erziehen Ihres Kindes. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der andere Elternteil aus beruflichen Gründen nicht anwesend sein kann, weil er etwa während der kompletten Arbeitswoche in einer Zweitwohnung an seinem weit entfernten Arbeitsort leben muss.

(ANZ)

FAQs: Was ist noch wichtig für den Freistellungsanspruch und Kinderkrankengeld? 

Können Sie auch zu Hause bleiben, wenn der andere Elternteil nicht arbeitet?

Wenn nur ein Elternteil berufstätig ist und der andere Elternteil nicht, muss der nicht berufstätige die Pflege des kranken Kindes übernehmen. Der berufstätige Elternteil kann sich also weder auf die bezahlte Freistellung nach § 616 BGB noch auf unbezahlte Freistellung und das Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V berufen. Das gilt dann nicht, wenn auch dieser Elternteil erkrankt ist und das Kind daher nicht pflegen kann.

Sie arbeiten beide: Können Sie wählen, wer von Ihnen zu Hause beim kranken Kind bleibt?

Wenn beide Elternteile berufstätig sind, können Sie wählen, wer von beiden die Pflege des Kindes übernimmt.

Kann ein Elternteil seinen Freistellungsanspruch und den Anspruch auf Kinderkrankengeld auf den anderen Elternteil übertragen?

Ja, eine Übertragung des Anspruchs auf Freistellung ist möglich, wenn der Arbeitgeber des Elternteils zustimmt, der zu Hause beim kranken Kind bleiben soll. Er muss diesen Elternteil nämlich über die übliche Zeit hinaus freistellen. Hat also beispielsweise die Mutter im März 2024 bereits 15 Kinderkrankentage genommen, hat sie ihren Anspruch eigentlich ausgeschöpft. Wird dasselbe Kind im Juni nochmals krank, muss normalerweise der Vater das Kind zu Hause betreuen und seinen Anspruch auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld geltend machen. Wenn es dem Vater jedoch aus beruflichen Gründen nicht möglich ist, das Kind zu betreuen, kann die Mutter ihren Arbeitgeber ersuchen, die Kinderkrankentage gegen sich gelten zu lassen. Dann kann der Vater der Mutter Kinderkrankentage übertragen, längstens das ihm zustehende Maximum von 15 Tagen für ein Kind. Beide Eltern müssen jedoch hierfür mit Anspruch auf Krankengeld gesetzlich versichert sein. Wenn diese Voraussetzung gegeben ist, zahlt die Krankenkasse der Mutter das Kinderkrankengeld, das eigentlich dem Vater zugestanden hätte, wenn er zu Hause beim kranken Kind geblieben wäre. Das Kinderkrankengeld wird der Mutter aber nur in der Höhe ausgezahlt, die sich aus ihrem Entgelt ergibt. Das Entgelt des Vaters spielt dabei keine Rolle – der Lohn der Mutter muss schließlich ersetzt werden, weil sie ihn nicht erhält, wenn sie anstelle des Vaters zu Hause bleibt.

Was gilt fürs Homeoffice, wenn das Kind krank ist?

Wenn Sie im Homeoffice oder remote arbeiten, haben Sie dieselben Ansprüche wie Arbeitnehmer, die außer Haus arbeiten, also zum Beispiel in einem Betrieb oder einer Behörde. Sie müssen also nicht arbeiten, sondern können sich ganz der Pflege Ihres kleinen Patienten widmen.

Wo können Sie Kinderkrankengeld beantragen?

Sie müssen das Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse beantragen, bei der Sie selbst versichert sind.

Wie können Sie Kinderkrankengeld beantragen?

Sie beantragen das Kinderkrankengeld am besten online. Das geht am schnellsten. Zumeist müssen Sie nur ein Foto des Attests hochladen, das die Notwendigkeit bescheinigt, dass Sie Ihr Kind wegen dessen Erkrankung zu Hause betreuen müssen. Sie können Ihrer Krankenkasse die Bescheinigung aber auch postalisch zusenden.

Müssen Sie mit dem kranken Kind auf jeden Fall zum Arzt gehen?

Nein, wenn Ihr Kind dem Arzt bekannt ist, können Sie das erforderliche Attest auch telefonisch beiholen. Der Arzt kann allerdings nur einen Zeitraum von maximal fünf Tagen attestieren. Wenn sich Ihr Kind in diesem Zeitraum nicht vollständig erholt, ist ein persönliches Vorstellen beim Arzt vonnöten.

Dürfen Sie auch ohne Attest zu Hause bei Ihrem kranken Kind bleiben?

Sie benötigen die Bescheinigung des Arztes über die Erkrankung Ihres Kindes, die Ihre häusliche Betreuung erfordert, um Ihre Ansprüche auf Freistellung und auf Kinderkrankengeld geltend machen zu können. Das bedeutet, dass Sie selbstverständlich der Arbeit erst einmal ohne Attest fernbleiben können, wenn Ihr Kind zu Hause kränkelt, das Attest aber schnellstmöglich beiholen müssen. Schnellstmöglich heißt, dass Sie am ersten Tag, an dem Sie zu Hause bleiben, tätig werden sollten (Arztbesuch persönlich oder telefonisch).

Foto(s): ©AdobeStock/Ermolaev Alexandr

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