Abrundung von Urlaubstagen ist rechtswidrig

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Rechtzeitig zur Urlaubszeit hat das Bundesarbeitsgericht in zwei Entscheidungen vom 23. Januar 2018, 9 AZR 200/17, und vom 08. Mai 2018, 9 AZR 578/17, eine bislang nicht höchstrichterlich entschiedene Frage zum Urlaubsrecht geklärt.

Es ging dabei um die Frage, ob ein Arbeitgeber aus Praktikabilitätsgründen Teilurlaubstage, die weniger als einen halben Urlaubstag betragen, auf volle Urlaubstage abrunden darf.

Gesetzlich geregelt ist nur der umgekehrte Fall. Nach § 5 Abs. 2 BUrlG ist eine Rundung von Urlaubsansprüchen so geregelt, dass Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaustage aufzurunden sind.

Das BAG interpretiert in den beiden Entscheidungen diese gesetzliche Regelung im Umkehrschluss so, dass Urlaubstage, die weniger als einen halben Tag umfassen, nicht aufzurunden seien. Denn der Vorschrift könne nicht entnommen werden, dass ein Urlaubsanspruch, der weniger als einen halben Tag betrage, ersatzlos entfalle.

Im Übrigen hat das BAG klargestellt, dass Urlaubsansprüche von Mitarbeitern im Schichtdienst nach folgender Regel umgerechnet werden müssen: Urlaubstage Fünftagewoche x Jahresarbeitstage.

Ein Arbeitgeber ist daher verpflichtet, auch Bruchteile von Urlaubstagen zu gewähren.

Nach wie vor hält sich im Übrigen der Irrglaube, dass der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch 24 Arbeitstage im Jahr beträgt.

Das Bundesurlaubsgesetz stammt aus dem Jahre 1963. Zu dieser Zeit gab es noch eine Arbeitswoche von sechs Tagen. Richtig umgerechnet beträgt daher der gesetzliche Urlaubsanspruch bei einer Fünftagewoche 20 Arbeitstage.


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