Die Urlaubsabgeltung - was geschieht mit nicht genutzten Urlaubstagen?

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Der Verfall von Urlaubstagen ist ein Thema, über welches in den letzten Jahren zahlreiche Entscheidungen der obersten Gerichte getroffen wurden. Doch wie verhält es sich, wenn das Arbeitsverhältnis endet und noch offene Urlaubstage bestehen? Droht hier eine Verjährung der Ansprüche und wenn ja - wann? Auch dazu gab es erneut eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts [BAG].


Wann kommt eine Urlaubsabgeltung in Betracht?

Die Urlaubsabgeltung ist der finanzielle Ausgleich für Urlaubstage, welche aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden konnten. Das heißt: sofern im Rahmen einer Kündigung oder einer anderen Beendigungsart noch gesetzliche Urlaubstage zustehen und diese nicht mehr genommen werden können, verfallen diese nicht einfach, sondern werden abgegolten - sprich ausgezahlt.


Die Möglichkeit, sich überschüssige Urlaubstage bereits während des Arbeitsverhältnisses auszahlen zu lassen, statt diese tatsächlich wahrzunehmen, mag dabei zunächst interessant klingen, ist jedoch nicht möglich. Der Urlaub dient zu aller erst seinem eigentlichen Zweck, dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers. Aus diesem Grund ist die finanzielle Abgeltung der Urlaubstage lediglich in dem benannten Fall der Beendigung möglich.


Rückblick: Verfall und Verjährung von Urlaubstagen

Hinsichtlich des Verfalls des gesetzlichen Urlaubsanspruchs während des bestehenden Arbeitsverhältnisses wurden spätestens durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom November 2018 die Weichen neu gestellt. Ein Verfall zum Jahresende bzw. mit einer Übergangsfrist ist demnach nur dann denkbar, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nachkommt und den Arbeitnehmer entsprechend über seinen Urlaub informiert, auffordert und belehrt. Der Arbeitnehmer muss folglich in der tatsächlichen Lage sein, den ihm zustehenden Urlaub wahrzunehmen.


Das BAG hatte Ende letzten Jahres zudem entschieden, dass eine Verjährung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs ebenfalls grundsätzlich möglich ist. Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt dabei jedoch auch hier frühestens mit Ende des Jahres, in dem der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Sollte folglich keine entsprechende Information und Belehrung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber erfolgt sein, so kommt auch keine Verjährung in Betracht.


Kann der Anspruch auf Abgeltung ebenfalls verfallen oder verjähren?

Doch wie verhält es sich mit dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung? Ein Verfall der Urlaubsabgeltung - als Anspruch rein finanzieller Art - ist dabei grundsätzlich denkbar. Denn die Erholung und der Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers ist nun nicht mehr möglich. Ein Verfall bzw. ein Ausschluss könnte hier vor allem durch entsprechende Klauseln aus dem Arbeitsvertrag bzw. aus dem Tarifvertrag in Betracht kommen. Hier kommt es letztlich jedoch auf die genaue Formulierung und Ausgestaltung der entsprechenden Ausschlussklauseln an, ob diese wirksam sind und ob hierdurch die Urlaubsabgeltung noch erreicht werden kann.


Eine Verjährung der Urlaubsabgeltung ist ebenfalls möglich - dies wurde mit Urteil des BAG [31.01.2023 - 9 AZR 456/20] noch einmal klargestellt. Die Verjährung richtet sich dabei nach den allgemeinen Grundsätzen, d.h. auch hier gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.


Beispiel: Das Arbeitsverhältnis endet am 31.07.2023 und der Arbeitnehmer hat zu diesem Zeitpunkt noch Anspruch auf Abgeltung von 10 Urlaubstagen. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt dann am 01.01.2024 und endet mit Ablauf des 31.12.2026. In dieser Zeit müsste der Arbeitnehmer daher spätestens seine Urlaubsabgeltung geltend machen.


Wichtig ist hierbei im Vergleich zu den o.g. Grundsätzen zum Verfall des Urlaubs, dass es für die Verjährung der Abgeltung nicht darauf ankommt, ob die Arbeitnehmer über den Urlaub entsprechend informiert und belehrt worden sind. Auch ohne Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten kann sich der Arbeitgeber somit nach Ablauf der drei Jahre auf die Verjährung berufen.


Eine Abweichung davon gab es lediglich für jene Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis bereits endete, bevor die Entscheidung des EuGH zu den Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers im November 2018 verkündet wurde. Denn in diesen Fällen war es dem Arbeitnehmer aufgrund der vorherigen Rechtsprechung schlicht nicht zuzumuten den Anspruch einzuklagen, weil dieser oftmals als bereits verfallen galt. Die Verjährungsfrist für diese Urlaubsansprüche begann somit nicht vor Ende des Jahres 2018. Sofern die Ansprüche demnach nicht bereits eingeklagt worden sind, dürften diese mit Ende des Jahres 2021 nunmehr jedoch verjährt und somit nicht mehr durchsetzbar sein.


Fazit

Wie Sie sehen ist und bleibt der Urlaub auch gegenwärtig ein wichtiges Thema. Nach den zumeist positiven Entscheidungen zugunsten der Arbeitnehmer der letzten Jahre, wurde nun noch einmal festgestellt, dass ein endloses Ansammeln bzw. eine zeitlose Geltendmachung der Ansprüche, insbesondere für die finanzielle Urlaubsabgeltung, nicht möglich ist. Sofern das Arbeitsverhältnis endet und noch offene Urlaubstage vorliegen, sollten diese somit zeitnah geltend gemacht und eingefordert werden. Hier gilt es etwaige Verfallsklauseln sowie die Verjährungsfrist im Auge zu behalten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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