Abschaltvorrichtung nicht sittenwidrig

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In dem neusten Urteil zum Diesel-Abgasskandal des OLG Schleswig-Holstein vom 18. September 2019 (Az. 12 U 123/18) wurde entschieden, dass die Abschaltvorrichtung von Daimler keine sittenwidrige Schädigung darstellt.

Was war geschehen?

Geklagt hatte ein Mann, der einen gebrauchten Mercedes Benz vom Typ 220 CDI erworben hatte, der mit der Euro-Abgasnorm 5 ausgezeichnet war. Der Motor war mit einer Steuerungssoftware zur Beeinflussung der Abgasrückführung ausgestattet. 

Für diese Einrichtungen muss sich eine Vielzahl deutscher Autobauer nunmehr rechtfertigen. 

Urteil des OLG Schleswig

Anders als eine Vielzahl an Gerichten vorher kam das OLG zum Entschluss, dass keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gegeben ist und somit auch kein Anspruch auf Schadensersatz begründet war. Selbst wenn man einen Schaden bejahen würde, fehle es zumindest am Schädigungsvorsatz der beklagten Daimler AG.

Die von Daimler verwendete Technik sei anders als die von VW nicht dafür gemacht, das Prüfverfahren zu überlisten, waren die Richter der Ansicht. Vielmehr sei die Einrichtung an die Außentemperatur und nicht an den Betriebsmodus gekoppelt. 

Zulässigkeit von Thermofenster unklar

„Ob nun Thermofenster zulässig sein sollen, ließ das OLG jedoch offen.“, erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck, L.L.M. „Auch, ob es sich dabei um eine unzulässige Abschaltautomatik im Sinne der EU-Verordnung über die Kfz-Typengenehmigungen handele, ist nicht geklärt.“ 

Das Gericht bezog sich lediglich auf den Schädigungsvorsatz, der nicht vorgelegen hat, für eine Entscheidung basierend auf § 826 BGB jedoch unumgängliche Voraussetzung ist. 

Das Landgericht Düsseldorf geht jedoch auch bei „Thermofenstern“ davon aus, dass eine sittenwidrige Schädigung trotz Software-Updates vorliegt. Solche Thermofenster wurden auch in Volkswagen-Motoren eingesetzt, nämlich bei der Software-Nachrüstung der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge.

Was können Betroffene tun?

Rechtsanwalt Guido Kluck, L.L.M., erklärt: „Wer von einem Fahrzeug dieser Art betroffen ist, sollte seine Möglichkeiten prüfen lassen. Wie bereits deutlich geworden ist, sind sich die Gerichte weiterhin uneins, was die Thematik der Abschaltvorrichtung angeht. Es besteht daher weiterhin die Chance, dass ein Schadensersatzanspruch anerkannt wird.“

Betroffene sollten sich also unbedingt beraten lassen. Bei Fragen können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden, wir helfen Ihnen umgehend!

Weitere Informationen finden Sie auf der Kanzleihomepage. 


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