Abschleppfirma verursacht Schaden am Auto: Gemeinde haftet

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Ein Abschleppunternehmen hatte in städtischem Auftrag ein falsch geparktes Auto abgeschleppt und das Auto beschädigt. Der Schaden belief sich auf ca. EUR 3.000,00 Euro. Der Autofahrer verklagte das Abschleppunternehmen.

Grundsätzlich darf eine Gemeinde anordnen, dass ein falsch geparktes Fahrzeug abgeschleppt wird. Das Abschleppen ist für jeden Autofahrer ärgerlich, weil er nicht nur das Bußgeld für das Falschparken, sondern auch noch Gebühren für das Abschleppen bezahlen muss.

Die Entscheidung des BGH vom 18.02.2014, Az. VI ZR 383/12:

Im Ergebnis muss nicht das Abschleppunternehmen, sondern die Gemeinde verklagt werden, weil das Abschleppunternehmen „in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes handelt“. In Artikel 34 des Grundgesetzes sei nämlich vorgesehen, dass für Schäden, die Staatsbedienstete in Ausübung ihres Berufes verursachen, nicht der einzelne Bedienstete, sondern der Staat hafte. Die Verantwortung für einen Abschleppfehler trägt daher allein die Gemeinde. Dieser Haftung könne sich der Staat nicht dadurch entziehen, dass er Aufgaben an private Unternehmen übertrage.

Ansprechpartner für einen Schadenersatzanspruch ist daher bei Abschleppaktionen auf öffentlichen Verkehrsflächen die jeweilige Gemeinde.


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