Absehen vom Fahrverbot aufgrund Zeitablaufs

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Ein weiterer Grund für das Entfallen eines Fahrverbots auf der Rechtsfolgenebene ist der Zeitablauf.

Das Fahrverbot als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme verliert seine Erforderlichkeit, wenn zwischen Tat und Ahndung ein erheblicher Zeitraum liegt.

Zwischen den Oberlandesgerichten ist umstritten, was als erheblicher Zeitraum zu verstehen ist. Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine Frage des Einzelfalls, welche einen gewissen Beurteilungsspielraum öffnet. Obwohl das Kammergericht ein Jahr als erhebliche Zeit hat ausreichen lassen, so dürfte die Tendenz zu einem Zeitablauf von mindestens zwei Jahren gehen. Weitere Voraussetzung eines Absehens vom Fahrverbot ist, dass die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände nicht im Einflussbereich des Betroffenen lagen.

 


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