Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots

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Jährlich werden etwa 400.000 Fahrverbote verhängt, der überwiegende Teil ist Folge eines Geschwindigkeitsverstoßes. Für den Betroffenen ist ein Fahrverbot in aller Regel eine Katastrophe. Es droht unter Umständen der Verlust des Arbeitsplatzes und auch im Privatleben findet eine erhebliche Einschränkung statt.

Bei der Verwirklichung eines sogenannten Regelbeispiels in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BkatV wird stets vermutet, dass auf den Betroffenen durch die Verhängung eines Fahrverbots erzieherisch eingewirkt werden müsse. Nur in Ausnahmefällen wird davon abgesehen. Zum einen dann, wenn das Fahrverbot nicht mehr erforderlich ist, und zum anderen dann, wenn die Verhängung eine unzumutbare Härte darstellt.

Keine Erforderlichkeit der Verhängung eines Fahrverbots

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob die Verhängung eines Fahrverbots zur erzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen notwendig ist, ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung bei Gericht. Dem Betroffenen bleibt also eine gewisse Zeit, zu belegen, dass die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr sein muss. Der Jurist spricht hier von Nachtatverhalten.

Die Teilnahme an einem verkehrspsychologischen Aufbauseminar kann dazu führen, dass von dem zuständigen Richter die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr für erforderlich gehalten wird. Grund dafür ist meistens, dass der Betroffene sich – aus Sicht des Gerichts – ausreichend mit seinem Verhalten im Verkehr auseinandergesetzt habe und daher keine weiteren Verstöße zu erwarten seien.

Sollte Ihnen also ein Fahrverbot drohen, so können Sie mit einer Teilnahme an einem entsprechenden Seminar unter Umständen erreichen, dass sie noch einmal „mit einem blauen Auge davonkommen“. Allerdings ist es nicht empfehlenswert, hier selbst an das Gericht bzw. an die Bußgeldstelle zu schreiben. Hier sollte ein erfahrener Rechtsanwalt tätig werden, der auch die Rechtsprechung in dem jeweiligen Gerichtsbezirk kennt. Ein guter Rechtsanwalt wird Sie von Anfang an beraten und Ihnen Möglichkeiten aufzeigen, wie ein Fahrverbot eventuell vermieden – oder verkürzt – werden kann.

Unzumutbare Härte

Ein Fahrverbot trifft jeden Autofahrer, den einen mehr und den anderen weniger. Von der Verhängung kann abgesehen werden, wenn diese für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Diese unzumutbare Härte kann sich aus verschiedenen Umständen ergeben, z. B. aus gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder natürlich auch aus drohenden beruflichen Folgen. Das Fahrverbot muss – um eine unzumutbare Härte darzustellen – eine Existenzgefährdung des Betroffenen zur Folge haben. Diese Existenzgefährdung darf nicht durch andere Maßnahmen (z. B. Einstellung eines Fahrers, Nutzung von Bus und Bahn etc.) abwendbar sein und letztlich darf die Verhängung des Fahrverbots nicht zwingend erforderlich sein.

Bei der Argumentation mit „unzumutbarer Härte“ gilt ebenfalls, dass man als Betroffener nicht selbst argumentieren sollte. Die Rechtsprechung ist hier umfangreich und kann von einem Laien nicht überblickt werden. Wer hier selbst tätig wird, kann sich viel verderben. Sie sollten gleich den Gang zu einem Rechtsanwalt antreten. In der Regel übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten.

Ihre

Rechtsanwältin Alexandra Braun

Fachanwältin für Strafrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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