Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille bei E-Scootern mit Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h

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Wenn ein E-Sooter eine Höchstgeschwindigkeit von über 25 km/h erreicht, gilt der Grenzwert von 1,1 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13.4.2023 (Az: 4 StR 439/22) festgestellt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist dieser Grenzwert für alle Kraftfahrer anzuwenden. Eine dem Fahrer entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,29 ‰. Das Landgericht hatte in der Vorinstanz eine isolierte Sperre für die Fahrerlaubnis verhängt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Eine solche Sperre wird nach § 61 Nr. 5 StGB immer dann angeorndet, wenn  der Angeklagte im Zeitpunkt der Entscheidung keine Fahrerlaubnis besitzt.

Zu beachten ist , das  E-Scooter in Deutschland als Elektrokleinstfahrzeuge nur bei einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h gelten. Da die Höchstgeschwindigkeit in dem entschiedenen Fall darüber lag, ist die Rechtsprechung zu E-Scootern von anderen Gerichten, die im Rechtsfolgenausspruch von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen haben, nicht relevant (BGH, Beschluss vom 2.3.2021- Az: 4 StR 366/20).

Der E-Scoooter war auch nicht als "Pedelec" und somit als Fahrrad nach § 63a Abs. 2 StVZO einzustufen, da er keine Pedale aufwies.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert.  Er hat bereits viele E-Scooter-Fahrer erfolgreich verteidigt.

In Deutschland erhalten E-Scotter mit einer Geschwindigkeit über 20 km/h keine Straßenzulassung.

Wird jemand mit einem E-Scooter ohne Straßenzulassung angehalten, drohen Bußgelder von 70 km/h für die nicht erlaubte Höchstgeschwindigkeit sowie für den fehlenden Versicherungsschutz.


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