Absolute Schutzhindernisse bei Marken: keine Markeneintragung bei Sittenwidrigkeit -"Ready to Fuck"

  • 1 Minuten Lesezeit

Der für Markensachen zuständige I. Zivilsenat des BGH (Beschluss vom 02. Oktober 2012 I ZB 89/11) die Entscheidung des Bundespatentgerichts bestätigt, wonach eine Eintragung der Bildmarke „Ready to Fuck" wegen Sittenwidrigkeit gem. § 8 II Nr. 5 MarkenG wegen Bestehens eines absoluten Schutzhindernisses ausgeschlossen sei. Die betreffende Wort-/Bildmarke verstoße auch trotz der (in dem Bildelement ersichtlichen) durchgestrichenen Wortelement des Wortes „Fuck" - damit also „FAAK"- gegen die guten Sitten. Bevölkerungskreise verstünden hierin eine Aufforderung zum Geschlechtsverkehr, so der Bundesgerichtshof.

Vorsicht bei Markenanmeldung: absolute Schutzhindernisse

Bei Markenanmeldungen ist nicht nur das Markenregister auf möglicherweise Marken zu untersuchen, aufgrund derer möglicherweise Widerspuch gegen die Markeneintragung erhoben werden kann. Gleichzeitig sind stets auch die absoluten Schutzhindernisse gem. § 8 MarkenG zu beachten, die von dem DPMA von Amts wegen beachtet werden müssen. Dies kann zu einer Nichteintragung der Marke führen. So kann beispielsweise Marken der Schutz verwehrt werden, wenn sie beschreibend für die Waren- Dienstleistungen sind, für die die Marke eingetragen werden soll.

Ob und inwieweit Probleme mit einer anzumeldenen Marke bestehen können ist immer eine Frage des Einzelfalls. Im Zweifel empfiehlt es sich, bei der Markenanmeldung beraten zu lassen.

Kontaktieren Sie uns wir betreuen Sie gerne umfassend bei Ihren Markenanmeldungen.

030/81486290 www.ronneburger-zumpf.com


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Roman Ronneburger

Beiträge zum Thema