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Abstammungsverfahren – Wer trägt Gerichtskosten?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Bezweifelt ein Mann seine Vaterschaft und verlangt gerichtlich eine Vaterschaftsfeststellung, dürfen die hierbei entstandenen Gerichtskosten nicht der Mutter auferlegt werden. Bei Zweifeln an der Vaterschaft kann ein Mann entweder ein privates Abstammungsgutachten in Auftrag geben oder die Vaterschaft nach § 1600d BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gerichtlich feststellen lassen. Bei einem solchen Abstammungsverfahren entstehen aber nicht nur außergerichtliche Kosten, wie z. B. Anwaltsgebühren, sondern auch Gerichtskosten.

Vaterschaft soll gerichtlich geklärt werden

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Mann vor Gericht zog, um seine Vaterschaft klären zu lassen. Er gab zwar zu, in der Empfängniszeit mit der Kindsmutter Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, zweifelte die Vaterschaft aber dennoch an. Die Frau meinte jedoch, dass nur er als Vater in Betracht komme. Ein Abstammungsgutachten bestätigte die Vaterschaft. Das Gericht traf daraufhin eine Kostenentscheidung, nach der die Eltern des Kindes unter anderem zu je 50 Prozent die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Die Kindsmutter lehnte eine Kostenübernahme jedoch ab und ging gerichtlich gegen die Kostenentscheidung vor.

Gerichtskosten sind nicht von der Kindsmutter zu tragen

Das OLG gab der Frau Recht. Auch wenn sie ihre eigenen Kosten - wie z. B. die Anwaltsgebühren - selbst tragen müsse, so durfte das Amtsgericht die Kindsmutter nicht zur Übernahme von 50 Prozent der Gerichtskosten - z. B. Gutachterkosten - verpflichten. Denn sie habe keine Möglichkeit gehabt, das Verfahren noch abzuwenden. Im Gegenzug dazu hätte der Vater jedoch ein privates Abstammungsgutachten erstellen lassen können, um ein Gerichtsverfahren zu verhindern - anderes gelte nur bei begründeten Zweifeln an der Vaterschaft. Die durch das Privatgutachten entstandenen Kosten könne der als Vater festgestellte Mann aber niemals von der Mutter ersetzt verlangen. Daher würde er kostenmäßig besser gestellt werden, wenn er bei einem gerichtlich eingeholten Gutachten nur die Hälfte zahlen müsste.

(OLG Oldenburg, Beschluss v. 18.11.2011, Az.: 13 UF 148/11)

(VOI)
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