Abstandsmessungen von Autobahnbrücken - Fehlerquelle unerkanntes Abbremsen des Vorausfahrenden

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Problem: Die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes ist nur dann vorwerfbar, wenn sie nicht ganz vorübergehend geschieht. Die Rechtsprechung nennt hierfür eine Strecke von 250 bis 300 m vor dem Messpunkt. Viele Sachverständigen kritisieren allerdings, dass Abstandsveränderungen, die durch das Abbremsen des Vordermannes entstehen, nicht einmal auf den relativ detailreichen Aufnahmen der Nahbereichskamera erkannt werden können. In diesem Nahbereich zur Messstelle könne bei der Videoauswertung eine Abstandsveränderung von 3 m infolge eines leichten bis mittleren Abbremsens oder Gaswegnehmens des Vordermanns nicht zuverlässig erkannt werden kann.

Im täglichen Verkehr kommt es aber häufig vor, dass Autofahrer bremsen, wenn sie die Messanlage an der Brücke wahrnehmen.

Aus sachverständiger Sicht ist daher wegen der Möglichkeit einer auf dem Video nicht erkennbaren Abstandsverkürzung zum Vordermann zugunsten des Betroffenen eine weitere Toleranz von mindestens 3 m bei der Berechnung des Messergebnisses in Ansatz zu bringen.

Für Sachverständige für Verkehrsmesstechnik steht fest, dass allein durch die Videoaufzeichnung nicht automatisch ein korrekter Messablauf dokumentiert wird. Vielmehr sind dem technisch Möglichen Grenzen gesetzt. Videoaufzeichnungen täuschen einen klaren Ablauf häufig nur vor. Wegen der nicht zuverlässig feststellbaren Abstandsverringerung durch leichte und mittlere Verzögerung des Vorrausfahrenden ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Im Rahmen der Konstanzprüfung sollte zudem eine zusätzliche Toleranz von 3 m wegen der nicht auszuschließenden Abstandsveränderung zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden.

Im Unterschied zur herkömmlichen Auswertung des Videofilms im Polizeilabor kann sich so ergeben, dass wegen der möglichen Abstandsverkürzung durch den Vorausfahrenden die Abstandsmessung insgesamt zu verwerfen ist oder Zuwiderhandlung entsprechend einer niedrigeren Sanktionsstufe des Bußgeldkatalogs geahndet werden muss (z. B. Abstand von weniger als 4/10 des halben Tachowertes ohne Fahrverbot statt weniger als 3/10 des halben Tachowertes mit Fahrverbot).

Rat an Betroffene:

  • Niemals voreilig Angaben zur Sache machen.
  • Als Empfänger eines Anhörungs- oder Zeugenfragebogens sind Sie nur verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person (Name, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort) zu machen
  • Klären Sie Familienangehörige auf, dass diese nicht preisgeben müssen, wer der Fahrer auf dem Beweisfoto ist
  • So früh wie möglich anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Im Gegensatz zu Ihnen hat Ihr Anwalt die Möglichkeit, Einsicht in die Bußgeldakte zu nehmen und sämtliche Beweismittel zu sichten.

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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