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Abstandsmessungen im Straßenverkehr durch vorausfahrendes/nachfahrendes Polizeifahrzeug

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Abstandsmessungen im Straßenverkehr durch vorausfahrendes Polizeifahrzeug - Voraussetzungen:

Eine verwertbare Abstandsmessung aus dem vorausfahrenden Polizeifahrzeug durch Beobachtung mittels Rückspiegel kann durch den Fahrer allein nicht vorgenommen werden. Darüber hinaus gilt auch folgendes:

Ebenso wenig reicht eine Abstandsbestimmung mittels Nachstellen des Abstands auf einem Autobahnparkplatz zum Nachweis aus (AG Lüdinghausen Urt. v. 25. 8. 2008 - 19 OWi-89 Js 780/08-83/08, DAR 2008, 655 = NStZ-RR 2009, 26).

Im Falle einer Abstandsmessung im nachfahrenden Polizeifahrzeug durch das Pro Vida 2000 Modular muss im Urteil auch die Berechnungsgrundlage mitgeteilt werden, aus der sich anhand der mitgeteilten Parameter der festgestellte Abstand ergibt (OLG Hamm Beschl. v. 4.12.2008 -  3Ss Owi 871/08, DAR 2009, 156).

Zur Geschwindigkeitsfeststellung durch Schätzung im Allgemeinen vergleiche OLG Karlsruhe Beschl. v. 19. 6. 2008, NZV 2008, 586 = NJW 2008, 3156 = DAR 2008, 709 = NStZ-RR 2008, 321.

Bei dem ViBrAM-BAMAS Messverfahren im Rahmen des Video-Brücken-Abstandsmessverfahren  handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH. Im tatrichterlichen Urteil muss daher nur das angewendete Verfahren, die errechneten Geschwindigkeiten des Betroffenen und die Länge des Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug, nicht aber die Toleranzwerte angegeben werden (OLG Stuttgart Beschl. v. 14.08.2007 - 4 Ss 23/07 SVR 2008, 270).

Ebenso ein standardisiertes Messverfahren i.S.d. Rechtsprechung (AG Lüdinghausen Urt. v. 12. 11. 2007 - 19 OWi 89 Js 1800/07, 191/07, NZV 2008, 109; vgl. auch AG Lüdinghausen Urt. v. 25. 8. 2008 - 19 OWi 89 Js 780/08 (83/08) NStZ-RR 2009, 26) ist die Abstandsmessung mit dem Messsystem VAMA.

Rechtsanwalt Jan Marx

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