Abstellgenehmigung, Ablageort und INCOTERMS

  • 1 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Fast alle Paketzusteller machen es sich heutzutage einfach: Dem Empfänger wird meistens online angeboten, das Paket doch in die Garage, den Vorgarten oder zumindest dem Nachbar zuzustellen. Verkauft wird diese Strategie mit Nachhaltigkeit und kontaktloser Zustellung, zumal in Pandemiezeiten. Vor allem bei Berufstätigkeit klingt das verlockend. Ich bin modern und kann das Paket abends in Ruhe auspacken. Vergessen wird der Fall, dass kein Paket mehr vorhanden ist. Dann könnte man eine Pflicht zur Nachlieferung erwarten, was aber nicht der Fall ist. Der Paketzusteller hat seine Leistung komplett erfüllt. Mit der Zustimmung zum neuen Ablageort anstatt der persönlichen Übergabe treffen ihn keine weiteren Pflichten. Der Besteller hat den zufälligen Untergang des Pakets zu tragen.

Dieselben Regeln gelten auch zwischen Unternehmen. Dort sollten Transportklauseln deshalb eindeutig sein. Die Internationale Handelskammer (ICC) bietet hierfür die INCOTERMS, die alle 10 Jahre neu aufgelegt werden und international anerkannt sind. Dort gibt es Klauseln insbesondere für den Hersteller, z.B. EX WORKS (EXW) oder für den Käufer DELIVERED DUTY PAID (DDP). Zufälliger Untergang, Kosten für Transport und Versicherung sowie die Pflicht zur Verzollung werden geregelt. Bei Vereinbarung von EXW muss der Hersteller oder Verkäufer dem Besteller oder Käufer lediglich die Bereitstellung der Ware auf seinem Betriebsgelände mitteilen. Ihn treffen keine weiteren Pflichten. Andere Klauseln sehen weitere Pflichten für den Hersteller und wenige Pflichten für den Besteller vor. Am meisten begünstigt DDP den Besteller. Der Hersteller hat die Ware nämlich auf eigene Kosten und Gefahr verzollt zum Käufer bringen.  Einzelheiten finden sich in unserem Rechtstipp vom 19. Februar 2021.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Cornel Pottgiesser