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Abwehr von Nachforderungen für Gesellschafter-Geschäftsführer durch Vertrauensschutz

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat spätestens mit seinen Urteilen am 11.11.2015 (B 12 KR 13/14 R; B 12 KR 10/14 R; B 12 R 2/14 R) die frühere Rechtsprechung („Kopf-und-Seele-Rechtsprechung“ und „Grundsätze der Familiengesellschaft“) aufgeben. Zu der Frage, ob dieser neuen Rechtsprechung Rückwirkung zukommt, fehlt bislang eine Entscheidung des BSG. Allerdings kann aus aktuellen Hinweisen des Gerichts abgeleitet werden, dass Vertrauensschutz für die Vergangenheit denkbar erscheint.

Das BSG hat mit Beschluss vom 28.02.2017 – B 12 R 21/16 B – zu der Frage der rückwirkenden Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers entschieden:

„(…) So hat das BSG bereits mit Urteil vom 18.11.1980 (12 RK 59/79 – BSGE 51, 31, 36 ff und Leitsatz = SozR 2200 §1399 Nr. 13 S 26 ff) entschieden, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes die zum Nachteil eines Arbeitgebers geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung grundsätzlich nicht rückwirkend zu dessen Lasten anzuwenden ist, wenn dieser aufgrund der „neuen“ Rechtsprechung nunmehr Beiträge auf bestimmte Arbeitnehmerbezüge abzuführen hat, die noch nach der zuvor maßgebend gewesenen Rechtsprechung beitragsfrei waren. (…)“

Ergänzungen des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Der Kläger war als Geschäftsführer einer GmbH an der Gesellschaft in Höhe von 49 % beteiligt. Die Satzung der Gesellschaft sah eine Regelung vor, wonach Entscheidungen der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit getroffen wurden. Der weitere Gesellschafter-Geschäftsführer war mit 51 % beteiligt.

Das Sozialgericht Stuttgart (Az. – S 13 R 2983/12 –) gab der Klage statt und stellte die Sozialversicherungsfreiheit des Klägers fest. Auf die Berufung der Deutschen Rentenversicherung hob das Landessozialgericht Baden-Württemberg, das Urteil auf und bestätigte die Sozialversicherungspflicht (Az. – L 4 R 2838/15 –).

Das BSG verwarf eine Beschwerde auf Zulassung der Revision als unzulässig. Die Ausführungen des BSG dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass Vertrauensschutz in die frühere Rechtsprechung („Kopf-und-Seele-Rechtsprechung“ und „Grundsätze der Familiengesellschaft“) der Ausnahmefall sein wird. Nur wenn die früheren Kriterien der „Kopf-und-Seele-Rechtsprechung“ und „Grundsätze der Familiengesellschaft“ eindeutig vorliegen, kann sich überhaupt Vertrauensschutz begründen. Es ist Aufgabe des Anwalts, diese Tatschen im Prozess dem Gericht vorzutragen. Dabei darf nicht verkannt werden, dass bei sozialrechtlichen Betriebsprüfungen Vertrauensschutz nach der Rechtsprechung grundsätzlich ausscheidet. Sozialrechtliche Betriebsprüfungen dienen dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Sozialsystems und nicht zum Schutzes des Arbeitgebers.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

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