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Abzocke beim Parken durch Sondernutzungsgebühren, Teil 1

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Was das Thema Parken angeht, sind Städte schon immer ein teures Pflaster gewesen. Aber wenn man knapp 200 € für einmal Falschparken bezahlen soll, dann hört wohl bei den meisten der Spaß auf.

Wie das sein kann, obwohl selbst das Parken an der Autobahn maximal 70 € kostet? Wenn man mit dem Auto einen Gehweg überquert, obwohl es dort keine Auffahrt für Pkw gibt und das Ordnungsamt vor Ort kreativ ist, dann kann das durchaus vorkommen. In unserem Fall ist der Abstellort für das Auto eine Sandfläche zwischen einem Gehweg und einer Mauer. Das ist eine Ordnungswidrigkeit, die normalerweise 10 € bis 15 € kostet. Wenn – und das ist der entscheidende Unterschied – die Polizei oder die Verkehrsüberwachung jemanden beim Falschparken erwischt.

Der hier in mehreren Teilen geschilderte aktuelle Fall spielt in Hamburg und ist bisher noch nicht endgültig entschieden worden. In vergleichbaren Fällen hat das Verwaltungsgericht Hamburg jedoch uneinheitlich entschieden. Einmal bekam der Autobesitzer Recht, einmal die Behörde.

Sobald die Bezirksverwaltung aufschreibt, wird es teuer

Im Gegensatz zu den „normalen Knöllchenschreibern“ halten sich Mitarbeiter des Bezirksamtes Hamburg-Nord mit moderaten Verwarngeldern gar nicht erst auf. Für die schnöde Überwachung des Verkehrsraumes ist man auch gar nicht zuständig. Aber für die Genehmigung von Sondernutzungen, bzw. die Kontrolle, ob Sondernutzungen auch genehmigt wurden. Ladenbesitzer und Gastronomen können davon ein Lied singen, denn jedes Plakatschild, jeder Tisch und jeder Stuhl muss genehmigt werden.

Nun ist Parken aber normalerweise keine Sondernutzung. Wie kommt also ein Bezirksamt mit (über-)motivierten Mitarbeitern an das Geld des Parksünders? Da kam jemand auf einen ganz schlauen Gedanken:

Um von der Straße zu dem Sandstreifen zu gelangen, muss man über den abgesenkten Bordstein von der Straße über den Gehweg. Und für das Befahren des Gehweges findet sich in der Hamburger „Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen“ (WegeBenGebO) tatsächlich eine Regelung. Es wird sogar unterschieden zwischen Befahren und Kreuzen. Das Befahren kostet 51 €, das Kreuzen lediglich 12 €. Pro Monat.

Grundrechenarten überfordern die Verwaltung

Nun wird aber nicht der Monat durch 30 geteilt – das wäre für die Verwaltung ein zu hoher Aufwand (das ist die offizielle Begründung!). Also wird auch für ca. zwei Sekunden Gehwegnutzung die Gebühr von einem Monat fällig. Und da man ja vorher nicht um Erlaubnis gebeten hat, den Sandplatz einmal kurz zum Halten zu benutzen, gibt es noch einen Strafzuschlag (§ 5 Abs. 4 WegeBenGebO) in Höhe von 100 € obendrauf … et voilà: 151 €.

Aber es geht noch weiter: Die Sondernutzung kann ja gar nicht erlaubt werden. Schließlich will man mit dem Auto ja zu einer Fläche, auf der man gar nicht parken darf. Das ist also eine Ordnungswidrigkeit. Macht noch einmal 35 €.

An dieser Stelle könnte man aufgeben und „aussteigen“. Dann werden 186 € für einmal Falschparken fällig. Oder der gesunde Menschenverstand sagt – bei allem berechtigten Schuldbewusstsein –, dass das doch irgendwie alles nicht wahr sein kann. Und da selbst Google bisher noch von keinem vergleichbaren Fall gehört hat, wird Widerspruch eingelegt ... Fortsetzung folgt.



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