Achtung bei Anwendung der Rechtswahlmöglichkeit nach der EUErbVo bei Drittstaatsangehörigen

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Dem Urteil des EUGH  vom 12.Oktober 2023 C-21/22, dem Beachtung geschenkt werden sollte, auch wenn es zwei Länder betrifft, die nicht in meinen Kompetenzbereich fallen, liegt der Sachverhalt eines Rechtsstreites zwischen einer in Polen wohnenden ukrainischen Staatsbürgerin zu Grunde, die Miteigentümerin einer Immobilie ist und einer polnischen Notarin, welche sich weigerte ein öffentliches Testament mit der Klausel zu errichten, wonach für den Nachlass der Testierenden ukrainisches Recht gilt, also das Recht ihrer Staasbürgerschaft.

Wie zu erwarten hat der EUGH bejaht, dass die Rechtswahlmöglichkeit nach Art 22 der VO 650/2012 (EUErbVO), der bestimmt, dass für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates gewählt werden kann, dem der Testierende im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes angehört auch auf Drittstaatsangehörige (also nicht Staatsangehöriger eines EU-Staates) anzuwenden ist.

Zu beachten ist jedoch Art 75 in Verbindung mit dem oberwähnten Art. 22 dieser Verordnung  welcher dahingehend auszulegen ist, dass ein in einem Mitgliedstaat der Union wohnhafter Drittstaatsangehöriger – wenn dieser Mitgliedstaat vor dem Erlass der EUErbVO mit dem Drittstaat ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, das das auf das Erbrecht anzuwendende Recht vorgibt und nicht ausdrücklich die Möglichkeit der Wahl eines anderen Rechtes vorsieht -  diese in der später erlassenen VO vorgesehenen Rechtswahl entgegensteht.

In der Tat gibt es ein derartigen Abkommen vom  24.Mai 1993 zwischen der Republik Polen und der Ukraine über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil- und Strafsachen. Art. 37 dieses Abkommens sieht bei Immobilien die Anwendung des Rechts der belegenen Sache vor, also die Anwendung des Rechts des Staates indem sich die Immobilie befindet.

Dieses  Abkommen hat daher Vorrang und schließt die Anwendung der Rechtswahl durch die spätere Verordnung  aus 2012 aus.

Gerade bei Drittstaatsangehörigen sollte daher die Möglichkeit der Anwendung der Möglichkeit der Rechtswahl  besonders genau geprüft werden.


Foto(s): Ulrike Christine Walter


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