Achtung bei Verwendung von AGB – Textform statt Schriftform

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Zum 1.10.16 gab es eine Gesetzesänderung, die auch für Online-Händler wesentlich ist, soweit sich Ihr Angebot auch an Verbraucher richtet.

Bisherige Rechtslage

Entscheidend ist die Vorschrift § 309 Nr. 13 BGB.

Der bisherige § 309 Nr. 13 BGB untersagte dem Verwender für Anzeigen oder Erklärungen, die ihm gegenüber abzugeben sind eine strengere Form als die Schriftorm. Die Schriftform (§ 126 BGB) bestimmt, dass die Erklärung unterschrieben sein muss (§ 126 I BGB). Deshalb wurden AGB regelmäßig derart ausgestaltet, dass die Schriftform für die Wirksamkeit von Erklärungen zu wahren ist, so dass diese Erklärungen entsprechend postalisch zu erfolgen hatten.

In vielen AGB finden sich deshalb entsprechend Formulierungen, die das aufgreifen, beispielsweise „eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen“, oder „Mängelanzeigen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform“.

Neue Rechtslage

Gem. Art. 229 § 37 EGBGB gilt für alle Verträge, die nach dem 30.09.2016 geschlossen werden, der geänderte § 309 Nr. 13 BGB.

Dieser sieht grundsätzlich vor, dass für Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Verwender keine strengere Form als die Textform zulässig ist. Der Textform gem. § 126b BGB genügt eine Erklärung, wenn sie eine lesbare Erklärung ist, in der die Person des Erklärenden genannt ist, die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Nachdem damit zur Wahrung der Textform i. S. d. § 126b BGB auch E-Mails ausreichen, dürfen Verbraucher in AGB somit nicht an eine strengere Form als beispielsweise E-Mails gebunden werden.

Sofern der Verwender zudem andere Kommunikationswege zum Empfang von Nachrichten bereithält (beispielsweise SMS) reichen auch solche Erklärungen.

Im Falle eines Widerrufs bei Fernabsatzgeschäften ist sogar ein Anruf ausreichend.

Der BGH hatte in einer Entscheidung von 14.07.2016 (Az.: III ZR 387/15) schon im Hinblick auf diese Gesetzesänderung geurteilt, dass ein Unternehmen, das ausschließlich digital mit seinen Kunden kommuniziert, die Kündigung seitens des Kunden jedoch der Schriftform unterwirft, diesen unangemessen benachteiligt, so dass die entsprechende Klausel unwirksam ist.

Folgen für die Praxis

Für Online-Händler und sämtliche anderen Unternehmer, die Verbrauchern gegenüber in AGB auf Schriftform bestehen, bedeutet dies, dass die entsprechende Klausel unwirksam und möglichst zeitnah zu ändern ist.

Dies nicht nur auf Grund der Unwirksamkeit an sich, sondern auch, weil insoweit ein Abmahnrisiko seitens Mitbewerbern oder klagebefugter Organisationen besteht.

Ein solches Risiko sollte durch eine entsprechende Änderung der AGB möglichst ausgeräumt werden.

Falls Sie Fragen zu diesem Thema oder weitere Themen im Bereich E-Commerce oder AGB-Gestaltung im Allgemeinen haben, beraten wir Sie selbstverständlich gerne.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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