Achtung beim Immobilienkauf/-verkauf durch nur einen Ehegatten in Italien

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In Italien besteht zwischen Ehegatten, falls nicht ausdrücklich Gütertrennung vereinbart wurde, Gütergemeinschaft; das bedeutet, dass die Güter, die nicht dem ausschließlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen, wie z. B. Kleidungsstücke, von beiden erworben werden. Dies ist vor allem beim Liegenschaftserwerb relevant. Auch wenn nur ein Ehegatte den notariellen Kaufvertrag unterschreibt und allein im Grundkataster eingetragen wird, wird automatisch der andere Miteigentümer – auch wenn er davon nichts wissen sollte.

I. Kauf einer Immobilie durch nur einen Ehegatten während bestehender Ehe

Um sicherzustellen, dass während einer bestehenden Ehe auch tatsächlich lediglich ein Ehegatte Eigentümer der Liegenschaft wird, gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Der andere Ehegatte, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft werden soll, unterschreibt ebenfalls den Kaufvertrag, in dem ausdrücklich festgehalten ist, dass er mit dem alleinigen Kauf der Liegenschaft einverstanden ist. Im Grundkataster sollte dann auch das alleinige Eigentumsrecht des Käufers vermerkt werden.

2. Im Kaufvertrag ist das Vorliegen der Gütertrennung oder das (ausländische) Güterrecht, das den alleinigen Kauf der Liegenschaft durch nur einen Ehegatten erlaubt, ohne dass der andere automatisch Miteigentümer wird, ausdrücklich festzuhalten, sodass auch in diesem Fall lediglich der im Vertrag aufscheinende Käufer Eigentümer wird. Sinnvoll ist es, einen etwaigen vorhandenen Gütertrennungsvertrag beglaubigt übersetzt dem Kaufvertrag beizulegen.

3. Im Kaufvertrag wird festgehalten, wann wo die Ehe abgeschlossen wurde und dass diese nicht in Italien registriert wurde.

II. Verkauf einer Immobilie, bei der nur ein Ehegatte als Eigentümer eingetragen ist

Die genannten Regeln müssen auch beim Verkauf einer Immobilie durch nur einen im Grundbuch allein eingetragenen Ehegatten beachtet werden. Nicht immer ist im Grundkataster vermerkt, dass der Verkäufer auch wirklich Alleineigentümer ist und nicht immer entspricht das Eingetragene auch den Tatsachen. In diesem Fall ist es jedenfalls empfehlenswert, in den Kaufvertrag des derzeitigen Eigentümers Einsicht zu nehmen. Lebt der Verkäufer in der offiziellen Trennungsphase vor einer Scheidung, so ist er nicht automatisch über die Liegenschaft allein verfügungsberechtigt. In diesem Fall muss ein gerichtlicher Beschluss vorliegen, der ihm den alleinigen Verkauf gestattet, ansonsten muss der andere – nicht im Grundkataster eingetragene – Miteigentümer dem Verkauf zustimmen und den Kaufvertrag ebenfalls unterfertigen.

Foto(s): Walter Ulrike Christine

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