Achtung: Fallstrick gemeinsames Konto - Steuerfalle Oderkonto

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Düsseldorf

Es wirkt auf den ersten Blick für Paare sehr praktisch: Das Gemeinschaftskonto. So ist jeder Partner Inhaber des Kontos, jeder einzelne hat Zugriff auf das Konto und kann der Bank gegenüber einzelne Abhebungen und Zahlungen vornehmen. Diese Form wird sowohl in traditionellen Ehen, aber auch von Paaren gewählt, die nicht verheiratet sind, wenn sich der eine um den Lebensunterhalt, der andere sich um Haushalt und Kinder kümmert und gleichfalls Zugriff auf das Konto haben soll.

Vorsicht ist aber geboten, wenn ein Partner deutlich mehr verdient oder mehr Vermögen hat, als der Partner, der gleichfalls Geld vom Konto abhebt. Dann könnte die „Steuerfalle Oder-Konto" zuschnappen, das Finanzamt anklopfen und eine Schenkungssteuer einfordern.

Grundsätzlich gilt: Unproblematisch ist ein gemeinsam geführtes Haushaltskonto, wenn beide Partner in etwa gleich viel verdienen oder wenn von dem Konto Alltagsausgaben wie beispielsweise die Miete oder Lebensmitteleinkäufe abgehen. 

Stehen Zahlungseingänge oder größere Gutschriften (zum Beispiel aus Abfindungen, Wertpapier- oder Immobilienverkäufen) aber eindeutig nur einem Kontoinhaber zu, bleibt das alles dem Fiskus nicht verborgen und er könnte eine Schenkungsteuer einfordern. Der Bundesfinanzhof hat zwar klargestellt, dass alleine durch eine solche Einzahlung auf das gemeinsame Konto noch keine Schenkung vorliegt. Verfügt dann aber auch der nicht einzahlende Partner öfter über diese Mittel, nimmt das Finanzamt möglicherweise eine sog. „hälftige Schenkung" an den ärmeren Lebensgefährten an. Eine Schenkungssteuer wird dann eingefordert, wenn die Freibeträge - bei Verheirateten sind es alle zehn Jahre 500.000 Euro, bei Lebensgefährten 20.000 Euro - überschritten werden.

Überlegen Sie es sich also gut, ob Sie ein Oder-Konto führen oder ob es für Sie günstiger sein kann, eine gegenseitige Kontobevollmächtigung für ein Einzelkonto zu erteilen.

Charlott Nicole Maas, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht


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