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Fallstrick Zugewinnausgleich

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Nach der aktuellen Regelung des § 1381 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Zugewinnausgleich auch verweigert werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehepartner, der den Zugewinnausgleich begehrt, gesamtschuldnerischen Verpflichtungen aus der Ehe nicht nachgekommen ist. Gesamtschuldnerische Verpflichtungen können sich sowohl aus einem Mietvertrag als auch aus einem Kreditvertrag ergeben.

Eine Verweigerung des Zugewinnausgleichs machte im konkreten Fall eine Frau geltend, die während der Ehe massiv misshandelt worden war. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das unter dem gefällt worden ist, gaben die Richter allerdings dem Mann Recht. Er hatte zu Gunsten seiner Frau regelmäßig Geld aus seinem Einkommen für ihre Altersvorsorge angelegt, was beim Zugewinnausgleich mit berücksichtigt werden musste.

Weiterhin führte die Frau ins Feld, dass der Mann von seinem Unternehmen als Geschäftsführer eine Lebensversicherung als Altersvorsorge bekommen hatte und beantragte, dieses Vermögen in den Zugewinnausgleich mit einzubeziehen. Das wurde von den Richtern abgelehnt, da diese Versicherung zu Gunsten des Unternehmens verpfändet worden war. Weder das vorhandene Guthaben in der Lebensversicherung noch der damit erworbene Pensionsanspruch wird in einem solchen Fall beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.01.2009, Az.: II 8 UF 55/05)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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